Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht
In der Familiensache
Thomas Alteck
gegen
Ute Alteck
wegen:
Umgangsregelung mit den gemeinsamen Kindern
beantrage ich für Recht zu erkennen:
l. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern Anna, Maria und Yvonne wird wie folgt geregelt:
Der Antragsteller kann die Kinder an jedem zweiten und vierten Wochenende eines Monats von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr zu sich nehmen. Die Ordnungszahl eines Wochenendes richtet sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.
Der Antragsteller kann außerdem die ersten beiden Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen, beginnend am Samstag. der auf den ersten Ferientag folgt. ab l1.oo Uhr bis am Samstag, zwei Wochen später, um die selbe Zeit.
Er kann die Kinder außerdem vom zweiten Weihnachtsfeiertag, 11.00 Uhr, eine Woche lang zu sich nehmen.
2.Der Antragsteller hat bei allen offiziellen Stellen. wie zum Beispiel. den Schulen, aber auch hei den die Kinder behandelnden Ärzten und Therapeuten das gleiche Auskunftsrecht wie die sorgeberechtigte Kindesmutter,
Darüber hinaus beantrage ich, dass ruhende Bestrafungsverfahren wieder aufzunehmen und - für den Fall der Zuwiderhandlung - gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Bußgeld festzusetzen, das insbesondere auch die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller und den ungehinderten Post- und Fernmeldeverkehr zwischen den Kindern und dem Antragsteller betrifft.
Zur Begründunq trage ich vor:
zu 1) Die genannten Kinder sind die gemeinsamen Kinder der streitenden Parteien, Ein Umgangsrecht mit dem nicht sorgeberechtigten Vater ist dringend erforderlich (siehe Ausführungen des Gutachters Prof. Lempp im Verfahren 18 UF 133/93 vor dem OLG Stuttgart).
zu 2) Die Kindesmutter hat bislang jede Umgangsregelung abgelehnt und sich an lede bestehende Umgangsregelung nicht gehalten, Es ist daher zu erwarten, dass sie dieses auch in Zukunft nicht tun wird, insbesondere, da die Verstöße keinerlei Konsequenzen haben (siehe Urteil des OLG Karlsruhe im Verfahren 18 UF 149/94). Da die Kindesmutter dem Antragsteller zudem seit mehr als vier Jahren jegliche Auskunft über die gemeinsamen Kinder verweigert, sind die genannten Stellen/Personen die einzigen, über die der Vater etwas von seinen Kindern erfahren kann
Die Verhängung empfindlicher Strafen ist die letzte Möglichkeit. den Kindern noch zu einem Kontakt
mit ihrem Vater zu verhelfen. Da die Mutter in der Vergangenheit sowohl den Kindern untersagt hat, mit dem Vater
Kontakt aufzunehmen, und sei es auch nur per Telefon, da sie dem Vater ihre Telefonnummer verschweigt, und
schließlich auch den Kindern die Briefpost des Vaters unterschlägt (Zeuge: Herr Weisser, KJA
Freiburg) ist auch hier eine sehr detaillierte Regelung mit Konsequenzen bei Zuwiderhandlung
erforderlich.
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