Von: Amtsgericht Freiburg
An: Thomas Alteck
In Sachen
Alteck ./. Alteck
wegen Regelung der elterlichen Sorge
Sehr geehrter Herr Alteck,
Ihr Antrag vom 27.07.94 ist am 28.07.94 eingegangen und wird unter obigem Aktenzeichen geführt.
Wir weisen darauf hin, dass Prozeßkostenhilfe nicht in Aussicht gestellt werden kann, da ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf, dass das OLG Stuttgart am 09.02.1994 in der Sache entschieden hat, nicht ersichtlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht
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