Thomas Alteck
An die
Rechtsanwälte
Dr. Müller und Kollegen
z.Hd Herrrn Stoll
Esslinger Str. 80
70736 Fellbach
21.7.93
Vorschlag für ein weiteres Schreiben
Sehr geehrter Herr Stoll,
anbei schicke ich Ihnen den Entwurf für ein weiteres Schreiben. Vielleicht wird Dr. Häberle dann endlich wach.
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Wir weisen noch einmal mit Nachdruck darauf hin, dass im Hinblick auf das Kindeswohl unerläßlich ist sofort in die Beweisaufnahme einzusteigen.
Insbesondere ist dringend zu klären, ob die Kinder Anna und Maria Alteck seit dem 25. Januar diesen Jahres regelmäßig eine Schule besuchen. Beide Kinder wurden bei der Waldorfschule Böblingen nicht abgemeldet; weder Schule noch Schulamt wissen, wo die Kinder sind.
Mit Schreiben von Ende Januar '93 teilte Marias Lehrerin dem erstinstanzlichen Richter mit, dass Maria in diesem Schuljahr bereits 33 Fehltage hatte, was etwa jedem dritten Tag entspricht. Alle Fehltage wurden nicht durch ein ärztliches Attest begründet, in der Regel war die Schule garnicht informiert.
Als der Antragsteller in der Verhandlung vor dem OLG am 25.Mai dieses Jahres bestritt, dass die Mutter unter der angegebenen Adresse zumindest postalisch zu erreichen sei, sagte diese aus, dass seine Post sie nicht erreicht habe, da sie zum angegebenen Zeitpunkt in Ferien war. Das Einschreiben wurde am 3.4. vom Vater zur Post gegeben und am 24.4. in Bolschweil vermerkt, dass es nicht abgeholt worden ist. Wenn die Mutter zu dieser Zeit in Urlaub war, besteht der dringende Verdacht, dass die Kinder bei ihr waren, also zumindest nach dem Ende der Osterferien, also vom 19. - 24.4.93 wiederum nicht die Schule besuchten.
Die vorgefundenen hygienischen Verhältnisse in der Strasseaße bei Wiederbezug durch den Antragsteller und der dringende Verdacht auf gesundheitsgefährdende Selbstmedikamentation der Kinder durch die Mutter erfordert eine Beobachtung durch das Jugendamt.
Im Sorgerechtsantrag hat der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschluß zum Verbleib der Kinder bei der Mutter in der ersten Instanz ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass sich der zuständige Richter weigerte in eine Beweisaufnahme einzusteigen. Damit verhielt er sich wie das Jugendamt, das dem Antragsteller unterstellte, er wolle die Mutter der Kinder schlecht machen, weil sie ihm sexuellen Missbrauch unterstellt. Für die drei Kinder ist das was geschieht eine absolute Katastrophe und es ist uns unbegreiflich, dass nun wiederum auch in der zweiten Instanz nichts unternommen wird.
Offenbar hält jeder die wahrheitsgemäße Darstellung des Antragstellers für übertrieben. Sollte sich das Gericht außerstande sehen bis zum Ende der Schulferien am 14.8. durch die Antragsgegnerin oder das Jugendamt eine Erklärung der Schule über den Schulbesuch und mögliche Fehltage beizubringen, beantragen wir hiermit das Sorgerecht für die drei Kinder Anna, Maria und Yvonne per einstweiliger Anordnung dem Antragsteller zu übertragen, um einen regelmäßigen Schulbesuch im kommenden Schuljahr zu gewährleisten.
Darüber hinaus erweitern wir die Begründung unseres bestehenden Sorgerechtsantrag vom März diesen Jahres nach _1666, da die Mutter, wie gerichtsbekannt und in erster Instanz unbestritten, im Beisein der Tochter Anna ein Bild rituell verbrannt hat, von dem sie gegenüber dem Kind behauptete, es stelle den Vater dar. Sollte das Gericht dieser Bewertung nicht folgen, so regen wir eine gutachterliche Stellungnahme mit dem Ziel an, zu klären, ob es sich im vorbeschriebenen Fall um seelische Kindesmißhandlung handelt.
In Ergänzung dazu tragen wir vor, da aus unverständlichen Gründen in den Gerichtsprotokollen der ersten Instanz nichts dazu vermerkt ist, dass es ein Tonband mit der Aussage der Kinder zu dieser Verbrennung gibt - das erstinstanzlich auch gehört wurde - eine Abschrift befindet sich in den Akten.
In wenigen Tagen wird sich erneut ein Gutachter mit der Situation beschäftigen. Wiederum ist die Ausgangssituation, dass er frei wählen kann, ob er der Mutter oder dem Vater glaubt, da das Gericht die Beweisaufnahme unterlassen hat. Bereits bei der ersten Begutachtung durch Prof. Lempp bestritt die Mutter, dass sie den Vater im Beisein der Kinder verunglimpfe. Ferner sagte sie ihm unwahrheitsgemäß, dass die Kinder niemals die Gespräche, die sie mit Bekannten über den unterstellten Missbrauch führte, mitbekommen hätten.
In den Akten wurde auch nicht vermerkt, dass der Vater vor Gericht durch eine Probe beweisen konnte, dass das im Haus aufbewahrte Getreide der Mutter voller Getreidekäfer war, was von ihr auch nicht bestritten wurde. Ferner konnte der Antragsteller dem Gericht der ersten Instanz beweisen, dass sich im Haus Strasseaße im Februar '93 insgesamt 40 ungeöffnete Breife an die Antragsgegnerin, datiert von August '92 bis Januar '93 befanden.
Nach wie vor ist der Antragsgegner überzeugt, dass die Mutter erkrankt ist. Wenn das vom Gutachter Prof. Täschner nicht bestätigt wurde, dann, weil auch er der Aussage des Antragstellers nicht geglaubt hat. Die unbeschreiblichen Zustände des Hauses im Juli '92 und im Feb. '93 wurden vom Jugendamt, trotz Bitten des Vaters nicht in Augenschein genommen. Daher gibt es wieder keine Hinweise in der Akte. 12 Maschinen Schmutzwäsche im Haus verteilt, z.T. in Küchenschränken und Garderoben- sowie Schreibtischschubladen, 40 ungeöfnete Briefe, die Verstreuung aller Gegenstände durch das ganze Haus und Abfallberge an allen Ecken sind aber ein Zeichen für Antriebsstörung. Wir weisen auch darauf hin, dass Prof. Täschner meinte, im Fall einer echten Krankheit müßten z.B. auch
Verfolgungsgedanken wahrnehmbar sein. Da der Antragsteller keinen Umgang mit den Kindern und der Mutter hat konnte er dem Gutachter im September letzten Jahres dazu nichts sagen. Heute läßt sich, insbesondere nach der Aussage des Babysitters feststellen, daß...
1) im Herbst letzten Jahres die Mutter im anwaltlichen Schreiben
behauptet, der Antragsteller habe seinen Schwiegervater wegen
sexuellen Missbrauchs angezeigt
2) gegenüber der Babysitterin sagt die Mutter, sie werde von der
Nachbarin im Auftrag des Antragstellers beobachtet
3) nachdem sich die Putzhilfe der Mutter einmal längere Zeit mit
der Nachbarin unterhielt, mißtraute die Mutter ihr und
entließ sie
4) Frau Schaten sagt aus, dass Anfang November Annas Katze
verschwand - nach Aussagen der Mutter ein Akt des
Antragstellers, um die Familie zu terrorisieren.
5) Die Kinder dürfen nach dem Willen der Mutter seit Monaten nicht unbeaufsichtigt draußen spielen. Ferner sagt sie aus, dass die Kinder ständig Angst haben, der Vater könne kommen. Frau Schaten sagt, dass sich die Kinder draußen auch nach Einbruch der Dunkelheit völlig frei und ohne jede Angst bewegen.
6) Nachdem der Antragsteller gemäß der Absprache in erster
Instanz und mit telefonischer Voranmeldung die Schule
besucht, um sich mit den Lehrerinnen zu unterhalten flüchtet
die Mutter mit den Kindern. So unglaublich es klingt, einen
Tag später verläßt die Mutter Hals über Kopf das Haus und die
Kinder sind seit dem 12. Dezember nur noch ein einziges Mal -
als die Verhandlung wegen Kindesentzugs des Antragstellers
war - für zwei Tage in der Schule gewesen und seither nie
wieder im Haus. Auch hat die Mutter nicht dafür Sorge
getragen, dass die Kinder ihre Garderobe oder Spielsachen bekamen.
Alles befand sich auch im Februar noch im Haus.
7) Die Mutter behauptet, die Kinder hätten Angst dort zu wohnen
und Angst in die Schule zu gehen. Auf dem Anrufbeantworter
ist zu hören, dass die Kinder in der Zeit nach Weihnachten bei
Freunden in Wuppertal sind und von dort vergeblich die Mutter
in der Strasseaße zu erreichen versuchen. Sie fragen, ob sie
wieder in die Schule gehen dürfen und wann sie wieder ins
Haus zurück dürfen.
8) Dem Gericht läßt die Mutter über ihre Anwältin mitteilen, daß
der Vater beobachtet worden sei, wie er die Kinder heimlich
fotografierte. Diese für den Vater ebenfalls unverständliche
Behauptung klärt sich erst Monate später durch die Aussage
von Frau Schaten: "Auf der Straße war ein Mann mit einem
Fotoapparat. Die Kinder erzälten das. Daraufhin sagte Ute
zu der gerade anwesenden Freundin, dass dieser mit Sicherheit
im Auftrag des Antragstellers die Kinder fotografieren soll."
Letztlich begeht die Mutter aus ihrer Angst seit Monaten Kindesentzug und weigert sich auch gegenüber dem Gericht ihre Adresse preiszugeben.
All das gibt hinreichend Anlaß das Gericht zu bitten, diese Zusammenhänge festzustellen und ein erneutes nervenärztliches Gutachten in Auftrag zu geben. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass man eine Schizophrenie in den seltensten Fällen am Patienten selbst diagnostizieren kann. Der Arzt ist auf die Aussagen des Umfeldes angewiesen. Dem Vater glaubt er aus naheliegenden Gründen nicht.
Wir apellieren an das Gericht diese für die Kinder überaus gefährliche
Situation umgehend zu beenden, es ist verantwortungslos die Kinder bei der Mutter
zu belassen und darüber hinaus die Abschirmung zu decken.
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