für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: RA Schrade
An: OLG Karlsruhe


In Sachen
Alteck gegen Alteck
wegen

Übertragung der elterlichen Sorge


zeigen wir an, dass wir die Agg. vertreten.

Im Namen und in Vollmacht der Agg. beantragen wir vorab:

Der Agg. wird Prozesskostenhilfe bewilligt und d.U. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

 

Begründung:

Der ASt. ist es nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unmöglich, die Kosten dieses weiteren Verfahrens, das der ASt. trotz seiner Zusage im Temin am 6.10.1999 vor demselben Gericht, er wolle den Sorgerechtsantrag zurücknehmen, nunmehr fortführt.

Das angerufene Gericht hat bereits im Verfahren 42 F 18/99 die Einkommensiage der Agg. überprüft. Seither hat sich deren Vermögens- und Ein kommenslage nicht verändert.

Wir werden unverzüglich das erforderliche Formular ausgefüllt und unterzeichnet von der Agg. nachreichen, zusammen mit dem aktuellen Sozialhilfe-Bescheid.

Die Verteidigung gegen den Sorgerechtsantrag hat ausreichend Aussicht auf Erfolg. Es wird deshalb folgender


Antrag

gestellt:

Der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für die Töchter der Parteien

Anna, geb. am 11.11.84 und
Maria, geb. am 14.03.86
Yvonne, geb. am 12.04.88

wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der ASt. unterstellt, die Agg. sei aufgrund ihrer "psychischen Struktur" nicht in der Lage, die Kinder angemessen zu erziehen.

Weitere Einzelheiten dazu trägt er nicht vor.

Soweit er sich auf zurückliegende Gerichtsverfahren beruft, ohne im Detail aufzuführen, welche Schlüsse er daraus ziehen möchte, sei darauf hingewiesen, dass beide Parteien bereits in der Vorzeit durch den Sachverständigen Prof. Dr. Lempp mehrfach exploriert wurden und auch die Agg. bestätigt erhielt, dass sie weder unter einer schweren neurotischen Störung noch einer Psychose leidet.

B e w e i s: Gutachten Lempp vom 8.7.92 zum Sorgerechtsverfahren vor dem AG Böblingen AZ.: 13F67/92

Ein weiteres Gutachten wurde von Prof. Dr. Täschner beim Bürgerhospital Psychiatrische Klinik Stuttgart unter dem 17.12.1992 erstellt zur Frage, ob beide Parteien psychisch krank seien. Auch dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass bei beiden Parteien keine Symptome einer psychischen Krankheit zu erkennen sind.

B e w e i s: Gutachten Prof. Dr. Täschner vom 17.12.92, erstellt im Verfahren vor dem Familiengericht Böblingen zum AZ. 13 F 67/92

Der ASt. bringt nunmehr keinen neuen Vortrag hinsichtlich einer psychischen Veränderung der Agg.

Bedauerlich ist, dass der ASt. zum Kindeswohl der drei Töchter keinerlei Ausführungen macht. Der ASt. möge vortragen, wie er sich vorstellt, das Sorgerecht für die drei Töchter in deren Sinne auszuüben. Offenbar beabsichtigt er, die drei Kinder aus ihrem derzeitigen Umfeld aus Schule und Freundeskreis herauszureißen und gegen deren mehrfach ausgesprochenen Willen von der Mutter zu trennen.

Der ASt. ist im Übrigen nicht geeignet, zum Wohl der Kinder das Sorgerecht auszuüben. Offenichtlich ist es ihm nicht möglich, gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren und beispielsweise abzuwarten, bis der vom OLG Karlsruhe erlassene Beschluss vom 24.3.2000 auf Erstattung eines Gutachtens ausgeführt ist.

Sein im Folgenden geschildertes Verhalten spricht für sich:

Am Sonntag, den 16.4.2000, kam derASt. gegen 17.00 Uhr an die Wohnung der Agg. und versuchte sich gewaltsam Eintritt zu verschaffen. Maria hatte die Tür geöffnet und sie sofort wieder zugeschlagen, als sie sah, dass ihr Vater vor der Wohnungstür stand.

Die Agg. ging daraufhin zur Tür, öffnete diese und fragte den ASt., was er möchte. Dieser schob sofort die Fußmatte in die Tür, um zu verhindern, dass die Agg. diese wieder schloss. Die Agg. wollte sich mit ihm unterhalten, allerdings wurde der ASt. sofort aggressiv und schrie sie an, sie würde sowieso im Irrenhaus oder in der Klappsmühle enden - den genauen Wortlaut konnte die Agg. nicht wiederholen - und er wolle jetzt sofort Maria sprechen. Maria war jedoch völlig verstört und zitterte am ganzen Körper. Sie lehnte es ab, mit ihrem Vater in dieser Situation zu sprechen.

Als die Agg. versuchte, die Tür daraufhin wieder zu schließen, wurde der ASt. immer aggressiver. Die Agg. drohte damit, dass sie die Polizei rufen werde, was die Kinder dann auch taten.

Bis die Polizei kam, war der Agg. verschwunden, allerdings nicht ohne die Wohnungstür so zerstört zu haben, dass an der Wohnungseingangstür das Holz um den Metallgriff herum herausgesplittert war.

Den Zustand der Tür hat Herr PM Hund und Frau PM Riesterer/Polizeistation Müllheim protokolliert.

 

B e w e i s: Vorlage des Protokolls im Bestreitensfalle

Durch solche unvermittelten aggressiven Auftritte verscherzt sich der ASt. immer wieder den von ihm angestrebten Umgang mit seinen Töchtern. Alle drei Töchter blieben völlig verstört zurück und sind nunmehr noch weniger geneigt, mit dem ASt. den Umgang zu suchen.

Mit diesem Verhalten, hat der ASt. wiederum gezeigt, dass er nicht der fürsorgliche Vater ist, dem vor allem das Kindeswohl am Herzen liegt, sondern der sich als Patriarch aufführende, rechthaberische Vater ist, der ohne Rücksicht auf die Belange der Kinder am Sonntag nachmittag vorfährt, versucht, sich gewaltsam Zugang zu verschaffen und befiehlt, seine Tochter Maria solle mit ihm sprechen.

Der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für die drei Töchter der Parteien ist bereits infolge dieses von dem Ast. provozierten Verhaltens zurückzuweisen.




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