für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: RA Kellermann-Körber

42 F 106/94

 

In Sachen
Alteck / Alteck
stellen wir namens der Antragsgegnerin folgenden Antrag:

1.Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.

2.Der Antrag des Antragstellers auf Einräumung eines Umgangsrechts wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller derzeit ein Umgangsrecht mit den Kindern nicht zusteht.

 

BEGRÜNDUNG

1.Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen. Dies ergibt beiliegende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zum Nachweis beigefügten Belege.

Es entspricht nicht dem Wohle der Kinder, derzeit ein Umgangsrecht mit dem Vater zu bewilligen.

B e w e i s : Sachverständigengutachten Zeugnis des Herrn Prof. Dr. Strunk, zu laden über die Universitätsklinik Freiburg Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie

Die Kinder weigern sich strikt, einem Umgang mit dem Vater zuzustimmen. Trotz entsprechender Einwirkung der Mutter, waren die Kinder nach dem letzten Umgangsrecht nicht mehr bereit, den Vater zu sehen.

Auch bereits bei den Gesprächen, die vom Oberlandesgericht in Stuttgart mit Herrn Strunk angestrebt wurden und die dann auch mehrfach stattfanden, war offensichtlich und haben die Kinder auch gegenüber Herrn Prof. Strunk geäußert, dass sie den Vater nicht sehen wollen.

Herr Prof. Strunk wies damals ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Sinn habe, nur eines der Kinder zum Umgangsrecht anzuhalten, wenn, dann müßten alle Kinder einen Umgang mit dem Vater haben.

Herr Prof. Strunk hatte damals vorgeschlagen, dass die Kinder vierteljährlich zu ihm kommen, um mit ihm Gespräche zu führen, er hätte dann anhand dieser Gespräche feststellen können, ob die Kinder zwischenzeitlich soweit sind, dass sie einen Kontakt mit dem Vater durchführen können. Der Antragsteller hat diesen Vorschlag des Herrn Prof. Strunk abgelehnt. Er hat Herrn Prof. Strunk die Kompetenz abgesprochen und dies auch schriftlich niedergelegt. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich im Sorgerechtsverfahren, das in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht in Freiburg unter dem Aktenzeichen 18 UF 149/94 anhängig war.

Yvonne geht in die zweite Klasse, Maria in die vierte Klasse und Anna in die fünfte Klasse Realschule. Die Kinder befinden sich derzeit nicht mehr in therapeutischer Behandlung, da es der Antragsgegnerin möglich war, sie trotz des schwierigen Ehescheidungsverfahrens wieder weitestgehend zu stabilisieren.

B e w e i s :Sachverständigengutachten


Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber




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