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Oberlandesgericht Karlsruhe
- Zivilsenate in Freiburg -
BESCHLUSS vom 09.06.1994


In der Familiensache

Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
- Antragsteller -
Prozeßbevolimächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. Müller, .U. Stoll, W. Rößler, A. Knodel Pöstfach i.805, 70708 Fellbach

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.aße 18, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -
Prozeßbevollmächigte: Rechtsanwältin Dr. K. Kellermann-Körber und Kollegen, Postfach 11 22, 71088 Holzgerlingen


wegen Zwangsgeldfestsetzung

hat der 18. Zivilsenat - Fami].iensenat - beschlossen:

 

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07. März 1994 aufgehoben, soweit gegen die Beschwerdeführerin ein Zwangsgeld von 1.000,00 DM wegen der Verweigerung des Umgangsrechts des Antragstellers vom 20. März 1993 festgesetzt wurde.

II.Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten behalten ihre außergerichtlichen Kosten für das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren erster Instanz und beider Beschwerdeverfahren jeweils auf sich. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Gerichtskösten beider Beschwerdeverfahren hat, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, die Antragsgegnerin zu tragen. Soweit die Beschwerde Erfolg hatte, ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei. .Auslagen werden nicht erhoben.

IV. Der Geschäftswert erster Instanz wird auf 2.500,00 DM, der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten auf 2.000,00 DM und für die Gerichtskosten auf 1.000,00 DM festgesetzt. .

 

Gründe:

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre drei Kinder wurde der Mutter übertragen; dem Vater wurde ein Umgangsrecht eingeräumt.

Mit Beschluß des Familiengerichts vom 17.08.1993 wurde der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 DM für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung angedroht. In der Folge stellte der Vater mehrere Anträge auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin, weil diese jeden Umgang zwischen ihm und den Kindern hintertreibe.

Mit Beschluß vom 23.11.1993 setzte das Familiengericht "ein Zwangsgeld in Höhe ‚von 1.000,00 DM für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung •. ." fest. Auf Beschwerde der Antragsgegnerin hob der Senat mit Beschluß vom 03.02.1994 die Entscheidung des Familiengerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Der Senat hielt. den Beschluß des Familiengerichts vom 23.11.1993 nicht für vollstreckungsfähig.

Mit Beschluß vom 07.03.1994 setzte das Amtsgericht daraufhin gegen die Antragsgegnerin eine Zwangsgeld von je 1.000,00 DM für die Zuwiderhandlunq gegen die Besuchsregelung zu Ziffer a) und c) des Urteils des Amtsgerichts

- Familiengericht - Böblingen vom 04.02.1993 für die Verweigerung des Umgangsrechts am 20.03. und 16.10.1993 fest. Zur Begründung führte das Familiengericht aus, die Antragsgegnerin habe dem Vater an beiden Tagen das Umgangsrecht verweigert, obwohl dieser seinen Besuch jeweils vorher angekündigt gehabt habe. Die Antragstellerin habe sich dem Besuch durch Ortsveränderurg entzogen und habe ihre Kinder mitgenommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass sich die Eltern in einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.02.1994 dahingehend verständigt hätten, dass mit Hilfe eines Familientherapeuten von März 1994 an versucht werden solle, ein betreutes Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern zu ermöglichen.

Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuwei3en. Er sieht das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren durch die Vereinbarung vordem Oberlandesgericht Stuttgart nicht berührt, zumal die ~Antragsgegnerin sein Umgangs recht auch weiterhin hintertreibe. Termine mit dem eingeschalteten Therapeuten Prof. Dr. Strunk von der Universität Freiburg habe sie ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten.


Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf das Verhalten der Antragsgegnerin am 20.03.1993 lagen nicht vor, weil der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch kein Zwangsgeld angedroht worden war. Das geschah erst mit Beschluß des Familiengerichts vom 17.08.1993.

Unbegründet ist das Rechtsmittel hingegen, was den Vorfall vom 16.10.1993 betrifft. An diesem Tag hat die Antragstellerin das Umgangsrecht des Vaters gezielt vereitelt. Der Umstand, dass sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.02.1994 über das Umgangsrecht abweichend von der Entscheidung im Verbundurteil des Familiengerichts Böblingen verständigt haben, berührt das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren nicht, zumal der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung vorgebracht hat, dass sich die Antragsgegnerin nicht an diese Vereinbarung gehalten habe.

 

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, im Verfahren 1. Instanz sowie für beide Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a FGG. Da der Antragsteller mit seinem Begehren auf Zwangsgeldfestsetzung für den Vorfall vom 20.03.1993 nicht durchgedrungen ist, war es billig, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. Entsprechend haben die Beteiligten die Gerichtskosten der 1. Instanz je zur Hälfte zu tragen.

Die Gerichtskosten beider Beschwerdeverfahren waren von der Antragsgegnerin insoweit zu tragen, als die Beschwerde erfolglos geblieben ist. Soweit das Rechtsmittel Erfolg hatte, erging die Beschwerdeentscheidung gebühren- und auslagenfrei (S 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO).

Der Geschäftswert für das Verfahren 1. Instanz war festzusetzen nach § 30 Abs. 2 KostO. Maßgebend war das Interesse des Antragstellers an der Zwangsgeldfestsetzung. Dieses hat der Senat in Abweichung von der Entscheidung 1 Instanz mit der Hälfte des Regelgeschäftswerts des § 30 Abs. 2 KostO bemessen.

Der Beschwerdewert belief sich, was die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten angeht, nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Maßgebend war nunmehr das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts. Für die Gerichtskosten 2. Instanz war unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 131 KostO der Wert auf 1.000,00 DM festzusetzen.

Dolland                     Dr. Wallmeyer          Teigeler
Vors.Richter am OLG         Richter am OLG         Richter am OLG




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