für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
Schriftgröße:   grösser   /   kleiner      
   



42 F 217/99
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2, 79098 Freiburg i.Br.
BESCHLUSS
vom 25.4.2000
In Sachen
Thomas Alteck -Antragsteller-
gegen
Ute Alteck -Antragsgegnerin-
wegen Übertragung der elterlichen Sorge
 Der Antrag des Antragstellers auf Änderung der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Vaters auf Änderung der elterlichen Sorge (§ 1696 BGB) für seine drei Töchter:
Anna, geb. 1984
Maria, geb. 1986
Yvonne, geb. 1988
war zurückzuweisen.
 
Auch für die Justiz gibt es Grenzen, jenseits derer sie machtlos ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.
 
Seit 1993 - 42 F 102/93 - ist das Familiengericht immer wieder und intensiv mit der Familie Alteck beschäftigt gewesen, weil die Mutter seit der Trennung der Parteien Ende 1990 das vom Vater durch die Instanzen mehrfach erstrittene Umgangsrecht - OLG Stuttgart, 18 UF 133/93 - 42 F 106/94 und 42 F 18/99 - mit nur kurzen Unterbrechungen systematisch verhindert. Sie geht dabei so subtil vor, dass die drei Mädchen, insbesondere Anna derart indoktriert sind und von iher psychisch abhängig, dass auch ein kurzfristig problemlos verlaufender Umgang mit Maria und Yvonne - 42 F 18/99 - wieder scheiterte.

Unter diesen Umständen sieht das Gericht keine Möglichkeit im Hinblick auf die in dem Verfahren 42 F 18/99 geäußerte Ablehnung der Mädchen und im Hinblick auf den Bericht des Jugendamtes vom 22.2.2000 die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, wenn schon ein Umgangsrecht nicht durchsetzbar ist und obwohl das Verhalten der Mutter ihren Kindern gegenüber im höchsten Maße mißbilligt wird. Diese könnten nur mit Gewalt von der Mutter getrennt werden. Da sie aber gut für die Kinder sorgt und diese auch an ihrer Mutter hängen, kommt dies für das Gericht im Hinblick auf ihr Alter nicht in Betracht.

Es bleibt nur zu hoffen, dass die Mädchen eines Tages alt genug sein werden, sich ein eigenes Bild der Vorgäng zu machen und stark genug, sich aus der völligen psychischen Abhängigkeit von der Mutter zu lösen, um dann die durchaus vorhandene Beziehung zu ihrem Vater aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG i. V. m. 94 K0. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 30 KO festgesetzt.

Merk
Richterin am Amtsgericht
wie es weiter ging    



Seiten-Anfang