Von: RA Stoll
An: OLG Karlsruhe
In Sachen Alteck ./. Alteck
wegen: Regelung der elterlichen Sorge
ist aus der Sicht des Beschwerdeführers die Anregung in dem Anschreiben vom 28.07.1995 deshalb wenig hilfreich, den Konfliktstoff, der die Parteien trennt, auf zuarbeiten, weil die Mutter und Beschwerdegegnerin, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, ohne dass über den diesseitig gestellten Antrag ebenfalls befunden wurde, überhaupt nicht willens ist, gerichtliche Verfügungen überhaupt zu beachten.
Der Antragsteller hatte vom Familiengericht Böblingen ein absolut normales Umgangsrecht mit seinen Kindern zugesprochen erhalten. An dieses Umgangsrecht hat sich die Mutter nicht gehalten, sie hat es mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde hat sie sich an die Umgangsregelung, wie vom Gericht angeordnet, nicht gehalten, gestellte Bestrafungansträge des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Freiburg blieben erfolglos.
Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Stuttgart hat sich der Beschwerdeführer im Vergleichswege bereit erklärt, einem betreuten Umgangsrecht zuzustimmen, das nach Ablauf eines halben Jahres dann in ein normales Umgangsrecht hätte wieder umgewandelt werden sollen. Die vom Sachverständigen Prof. Lempp beim OLG Stuttgart vorgeschlagene Mediation durch Prof. Strunk von der Universität Freiburg ist gescheitert, was sicher nicht nur im Bereich des Beschwerdeführers seinen Grund gehabt hat. Das vom Herrn Berichterstatter vorgeschlagene Vorgehen, zumindest einen Anflug von Vater-Kind-Kontakt in Gestalt eines betreuten Umgangsrechts zu schaffen ist, wie im Schriftsatz vom 01.06.1995 dargestellt, kläglich gescheitert.
Der Jugendamtsbericht vom 28.06.1995 des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald stellt nur die Fakten zusammen, ohne auch nur die geringste Bewertung des Vorgangs vorzunehmen. Es ist sicher kennzeichnend, dass die zwischengeschaltete Psychologin Storz eine Erläuterung oder aber einen Bericht über ihre Bemühungen schon gar nicht abgegeben hat.
Aus der Sicht des Beschwerdeführers beruht das Ergebnis auf der Einstellung, die die Mutter zum Umgangsrecht schon immer an den Tag gelegt hat. Das Umgangsrecht ist zu unterwandern!
Woraus der Senat den Schluß zieht, dass die Kinder durch das Verfahren in eine Unsicherheit gesetzt sind und dass diese die Auseinandersetzung der Eltern überhaupt mitbekommen, kann eigentlich keiner der Beteiligten, am wenigsten der Beschwerdeführer erkennen. Der Beschwerdeführer fühlt sich gerade dadurch von den Gerichten im Stich gelassen, weil diese seinen Beweisanträgen bisher nie nachgegangen sind, soweit tatsächliche Verhältnisse und Abläufe zur Diskussion gestanden haben.
Der Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, dass es in über 2 1/2 Jahren, seit die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, nur zu einem einzigen Besuchskontakt in betreuter Form überhaupt gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat alles unternommen, um Besuchskontakte mit seinen Kindern zu ermöglichten, umgekehrt wurde der Mutter zwei Mal deutlich, auch durch Gerichte, zu verstehen gegeben, dass Weigerungen Konsequenzen in Bezug auf die elterliche Sorge haben müßten.
Das Umgangsrecht wird von der Mutter mit der Begründung nicht befürwortet und unterlaufen, weil sie nach wie vor ständig auch gegenüber Frau Storz die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe die Kinder sexuell missbraucht. Die Gutachter im Vorverfahren haben bestätigt, dass bei der Mutter zwei Fixierungen vorliegen, nämlich:
a) sexueller Missbrauch durch den Vater und
b) Abneigung gegen Haushaltsführung, Kindererziehung usf..
Auf die Gutachten der Prof. Täschner und Lempp in den Vorakten wird Bezug genommen.
Daß diese Wahnideen der Mutter dem Wohl der drei Kinder der Parteien schaden, kann ernsthaft nicht in Frage gestellt werden. Die Mutter hat konsequenterweise eine Freizeittätigkeit und Beratungstätigkeit in einer Gruppe gefunden, die angeblich vergleichbare Situationen begleitet. Sie fungiert als Mitarbeiterin in einer Freiburger Beratungsgruppe namens "Wendepunkt", die dem Senat bekannt sein dürfte.
Eine Erschwerung der Situation wird dann eintreten, wenn die Kinder der Parteien das Pubertätsalter erreichen, weil dann das Thema Sexualität ohnehin Bedeutung für das psychische Befinden der Kinder erlangt.
Der Unterzeichnete will noch auf einen ganz wichtigen Punkt hinweisen, der bisher zumindest in der gerichtlichen Diskussion keine bedeutsame Rolle gespielt hat. Alle drei Kinder, um deren Wohlergehen es geht, sind seit 3 Jahren in ständiger Therapie. Wenn man unterstellt, dass kein Therapeut eine unnötige Behandlung durchführt, so ist es ganz offensichtlich, dass es irgend etwas zu therapieren gibt. Daß dies nach einer derartig langen Zeit ohne Vater nicht darum gehen kann, die Vergangenheit auf zuarbeiten, ist klar. Yvonne, die Kleinste, ist seit der Hälfte ihres Lebens in Therapie. Wenn alle drei der Therapie bedürfen, dann doch aus der Sicht des Vaters deshalb, weil ihre andauernde Lebenssituation die psychische Korrektur erforderlich macht.
Aus den dargestellten Gründen kann eine Rücknahme der Beschwerde nicht in Betracht kommen.
Stoll
Rechtsanwalt
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