Von: RA Oesterle
An : OLG Karlsruhe
18 UF 242/99
18 UF 108/00
In der Familiensache Alteck / Alteck
wegen Umgangsregelung und Sorgerecht hier: Verfahrenspflegschaft
wurde der Unterzeichner mit Verfügung vom 28.02.2001 gebeten, zum Sachverständigengutachten vom 16.02.2001 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig erfolgte eine Ladung zum Termin vor dem Senat zur Anhörung der Beteiligten am 08.05.2001, 14.45 Uhr.
Mit Anna, Maria und Yvonne wurde besprochen, dass der Unterzeichner bereits zum Zeitpunkt der Anhörung der Kinder (14.00 Uhr) anwesend sein wird. Der Unterzeichner hält dies im Rahmen der angeordneten Verfahrenspflegschaft für notwendig. Abzuklären ist dann, ob und inwieweit der Unterzeichner als Verfahrenspfleger bei der Anhörung der Kinder zugegen ist (wie bereits in 1. Instanz).
Nachdem der Senat bereits mit Verfügung vom 17.01.2000 auf die Fortgeltung der Verfahrenspflegschaft in Sachen 18 UF 242/99 (Umgangsrecht) verwiesen hat, ist bislang eine Verfahrenspflegerbestellung im Sorgerechtsvertahren (18 UF 108/00) nicht ergangen. Nachdem das psychologische Gutachten vom 16.02.2001 darauf hinweist, dass mit Beschluß vom 17.08.2000 der Gutachtensauftrag dahingehend ausgeweitet wurde, ob der Mutter aus Gründen des Kindeswohls die elterliche Sorge für die ehegemeinsamen Kinder zu entziehen und auf den Vater zu übertragen sei, insoweit auch das Verfahren 18 UF 108/00 anhängig ist, ist auch für dieses Verfahren eine Verfahrenspflegerbestellung notwendig.
Dem Unterzeichner ist nicht bekannt, ob und ggf. wann der Senat die beiden Verfahren miteinander verbunden hat.
II.
Stellungnahme zum psychologischen Gutachten der Frau Dipl-Psych. Cornelia Rombach vom 16.02.2001, hier eingegangen am 02.03.2001.
1.Allgemeines:
Stellung und Aufgaben des Verfahrenspflegers wurden vom Unterzeichner bereits erstinstanzlich in dessen Stellungnahme vom 24.08.1999 umrissen. Diente die damalige Stellungnahme einerseits einer allgemeinen Bestandsaufnahme, einer Sachverhaltsschilderung und der Wiedergabe der Gespräche mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten, andererseits der Dokumentation des Kindeswillens und der Abgabe von Schlußfolgerungen und Empfehlungen, stellt sich nach Ansicht des Unterzeichners nunmehr, nach Vorlage eines ausführlichen Sachverständigengutachtens eine geänderte Ausgangsposition dar: Der Vertahrenspfleger hat als Sprachrohr der Kinder nunmehr aus Kindeswohlgründen keine Schlußfolgerungen und/oder Empfehlungen abzugeben, sondern den subjektiven Kindeswillen in aller Deutlichkeit darzulegen. Objektive Empfehlungen und Schlußfolgerungen aus fachlicher Sicht sind von der Sachverständigen, dem Jugendamt und dem Gericht darzulegen und zu begründen (Balloff, "Der Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes" in FBR 99, Seite 221).
Der Unterzeichner geht daher auch davon aus, dass eine ausführliche Stellungnahme des Jugendamts vorgelegt wird und dass das Jugendamt zum Anhörungstermin geladen ist. Sollte dem nicht so sein, wird ausdrücklich um Ladung gebeten. Der schriftlichen Terminladung vom 28.02.2001 ist entsprechendes nicht zu entnehmen.
Der Unterzeichner hat aus obigen Gründen bewußt nur mit den Töchtern der Parteien Anna, Maria und Yvonne gesprochen und zwar ausführlich und getrennt voneinander im Büro des Unterzeichners. Über das Gutachten selbst, dessen Inhalt, Befund und Stellungnahme wurde weder mit den Verfahrensbeteiligten, deren Vertreter, dem Jugendamt oder der Sachverständigen gesprochen. Diese Vorgehensweise garantiert nach Ansicht des Unterzeichners eine ungefilterte Darstellung der subjektiven Sichtweise der Mädchen, soweit möglich. Diese Darstellung der Sichtweise soll vorliegend nicht mit eigenen oder objektiven Empfehlungen, bzw. Schlußfolgerungen, versehen werden. War dies noch verfahrenspflegerische Aufgabe in erster Instanz, ist dies nunmehr als Vorbereitung zum Anhörungstermin am 08.05.2001, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens und der zu• erwartenden Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, nicht mehr notwendig.
Der Verfahrenspfleger behält sich jedoch vor, noch eine ergänzende Stellungnahme nach Vorlage der zu erwartenden Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und des Jugendamts abzugeben, ggf. aus Zeitgründen mündlich im Anhörungstermin.
Sollten gerichtsseits Bedenken gegen obiges Vorgehen bestehen, wird um richterlichen Hinweis gebeten.
2. Kurze Darstellung des Sachverständigengutachtens:
Die Gutachterin schlägt vor, bei Abwägung der positiven und negativen Gesichtspunkte, unter denen die Beziehungen der Töchter zu ihren beiden Eltern zu betrachten sind und unter Berücksichtigung der verschiedenen Entwicklungsbedingungen bei Vater und Mutter, aus psychologischer Sicht die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen.
Die Sachverständige empfiehlt, zu erwägen, ob die Töchter in einer therapeutischen Einrichtung fremd untergebracht werden sollten, wo sie, aus dem Elternkonflikt herausgenommen, in einer Umgebung aufwachsen können, die ihnen den Raum gibt, eigenständige Erfahrungen zu machen und sich psychisch gesund zu entwickeln.
Im übrigen wir auf Ziffer VI. der Stellungnahme der Sachverständigen verwiesen (Seiten 85 - 88 des Gutachtens).
3.Stellungnahmen und Sichtweisen der Töchter:
Zum Zeitpunkt der ausführlichen Gespräche des Unterzeichners mit den Mädchen (21.03.2001) lag diesen das Gutachten (Exemplar der Mutter) vor. Bekannt waren ihnen jeweils die sie selbst betreffenden Explorationen, die Ausführungen zur Interaktion Vater-Kinder sowie die Stellungnahme zur Frage des Familiengerichts ab Seite 84. Diese, für sie wesentliche Teile, hatten sie gemeinsam diskutiert und durchgearbeitet. Die entsprechenden Passagen waren jeweils mit eigenen und eigenständigen Bemerkungen der Töchter kommentiert; notwendige Richtigstellungen erfolgten. Nach den Berichten der Mädchen war davon auszugehen, dass vor dem Gesprächstermin mit dem Unterzeichner keine ausführliche Besprechung mit der Mutter stattfand. Diese hat die Mädchen auch nicht zum Büro des Unterzeichners begleitet.
Die an einem Nachmittag geführten Gespräche erfolgten in lockerer, entspannter und - zwischen den Mädchen - fröhlicher und kooperativer Atmosphäre. Vorbehalte der Mädchen gegen die Vorgehensweise und Aufgabe des Unterzeichners, die• dieser zunächst jeweils ausführlich erklärte, erfolgten nicht. Alle Drei äußerten sich positiv dazu, dass der Unterzeichner deutlich machte, eine Stellungnahme im Sinne seiner oben erwähnten Funktion als Sprachrohr der Kinder abzufassen.
4. Sichtweise der Kinder:
a) Anna. geb. am 01.11.1994:
Anna betrachtet das Ergebnis des Gutachtens als lächerlich und verkehrt. Ihre Situation sei nicht korrekt ausgedrückt worden, wichtige Standpunkte seien nicht erwähnt. Von vorneherein habe sie die Gutachterin als auf Seiten des Vaters stehend empfunden, dies sei bereits beim gemeinsamen Gespräch der Kinder und des Vaters und zwar bei der Begrüßung klargeworden. Dieses Gespräch habe sie anders erlebt, als im Gutachten geschildert. Eigentlich hatte sie vor, mit dem Vater nach diesem Gespräch noch ein Einzelgespräch zu führen, habe jedoch danach keinen Sinn mehr darin gesehen, weshalb sie sich dieses Gespräch erspart habe.
Anna legt Wert darauf, mitzuteilen, dass während des Gesprächs mit dem Vater keine entspannte Situation geherrscht habe, anläßlich derer man auch gelacht habe - im Gegenteil. Das von der Gutachterin erwähnte Lachen sei als "Auslachen" aufzufassen.
Für Anna sind die Ansichten und Schlußfolgerungen der Sachverständigen "absoluter Unsinn". Diese Einschätzung gilt insbesondere für die Passagen, anläßlich derer die Frage erörtert wird, ob und inwieweit ein sexueller Missbrauch vorlag oder nicht. Anna bestätigt diesen sexuellen Missbrauch nochmals ausdrücklich und weist darauf hin, dass die Tatsache ihres nunmehr offenen Umgangs mit dieser Problematik daher rührt, dass zum Zeitpunkt der Gespräche mit der Gutachterin die Missbrauchsproblematik für sie bereits seit langem abgeschlossen war. Diese Situation habe es ihr ermöglicht, offen hierüber zu reden, wie sie dies auch fühlte.
Auf keinen Fall will und wird Anna zum Vater umziehen, eine Änderung der Familiensituation kommt für sie definitiv nicht in Frage. Aus diesem Grund wünscht sie auch auf keinen Fall eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater. Ebensowenig wünscht sie, zukünftig den Vater zu sehen, dies sei ihr absoluter innerer Entschluß. In diesem Entschluß und dieser Ansicht sei sie keinesfalls fremdbestimmt, insbesondere nicht von der Mutter. Weder seien Fakten und Ansichten vorgegeben, noch plappere sie diese nach. Beim inneren Entschluß Annas handele es sich daher um eine eigene, eigenständige Ansicht einer bewußten Jugendlichen. Anna wünscht, mit ihren Schwestern, ihrer Mutter und ihrem Bruder Joscha zu leben, sie habe auch nicht vor, demnächst auszuziehen oder selbständig zu wohnen. Das Wohnen in einer therapeutischen Einrichtung, bzw. betreuten Wohngruppe kommt vor Anna auf keine Fall in Frage, da ihr bewußt ist, dass derzeit keine Fehlentwicklungen vorliegen, die einer Korrektur bedürfen.
Die derzeitige Familiensituation soll und muß bleiben, so lange wie möglich.
Auf den geplanten Umzug angesprochen erklärt sie folgendes: Während einer Kur waren alle begeistert von der Gegend des Hochschwarzwalds. Man habe sich durchaus vorstellen können, in die Gegend von Titisee-Neustadt zu ziehen. Danach, nach der Rückkehr nach Sonstwo, wurde jedoch allen klar, dass man sich nach der notwendigen größeren Wohnung im Umkreis von Sonstwo und Umgebung umschauen solle. Einen Wohnung sei zwar noch nicht gefunden, werde aber in diesem Umkreis gesucht.
Darauf angesprochen, wie Anna den vorhandenen und von der Sachverständigen auch aufgezeigten "Elternkrieg" empfindet, äußert sie folgendes: Dieser Krieg bestehe, gehe jedoch nicht von der Mutter aus, sondern vom Vater. Die Mutter sei z. B. bei der Frage des Umgangsrechts, als kein Geld mehr zur Verfügung stand, um die Betreuerin zu bezahlen, auf den Vater zugegangen und habe ihre Hilfe angeboten. Dies habe der Vater nicht gewürdigt, er habe vielmehr weitere gerichtliche Maßnahmen ergriffen.
Anna ist zusammenfassend der Ansicht, dass der Status quo erhalten bleiben muß. Einer irgendwie gearteten Änderung der derzeitigen Betreuungssituation wird sie keine Folge leisten.
b) Maria. geb. am 14.03.1986:
Maria hat sich offensichtlich am präzisesten mit dem Gutachten und dessen Inhalt auseinandergesetzt und dieses für sich analysiert. Ihre Ansicht hat sie durch zahlreiche Zitate belegt, denen sie ausdrücklich entgegengetreten ist. Sie hat sich überdies damit auseinandergesetzt, welche Rechte Kinder ab 14 Jahre nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Fragen des Umgangs- und Sorgerechts haben; diese Rechte sind ihr bekannt.
Im vollen Bewußtsein dieser rechtlichen Situation äußert sie klar und deutlich, dass es auf keinen Fall für sie in Frage komme, zum Vater umzuziehen. Sie will bei der Mutter leben, der auch weiterhin uneingeschränkt die elterliche Sorge zustehen soll. Ebensowenig wird von Maria derzeit ein Umgangsrecht mit dem Vater gewünscht. Sollte sie dies irgendwann einmal wünschen, werde sie selbst auf ihn zukommen, hiervon ist jedoch in naher Zukunft nicht auszugehen. Sehr wichtig ist ihr, mit allen Geschwistern weiterhin und ständig bei der Mutter zu leben, dort gehe es ihr sehr gut. Diese Situation wolle sie nicht ändern, dies sei auch ihr eigener Entschluß. Grundsätzlich ist sie der Ansicht, dass aus dem von ihr gelesenen Teil des Gutachtens ähnliches hervorgeht, jedoch ein falscher Rückschluß dadurch erfolgt, dass von Fremdbestimmung gesprochen werde. Fremdbestimmung bestehe nicht, weder bei ihr noch bei ihren Schwestern.
Überhaupt nicht in Frage kommt für Maria ein Leben in einer therapeutischen Einrichtung.
Auf den geplanten Umzug angesprochen, erklärt Maria, dass alle während der Kur in Falkau begeistert von der dortigen Gegend gewesen wären. Als die Schule jedoch nach den Sommerferien wieder begann, habe sich das geändert. Klar sei nunmehr, dass eine Wohnung in der Umgebung von Sonstwo gefunden werden solle, all dies werde miteinander besprochen. Sie selbst wünsche, einerseits wegen der Familie, andererseits wegen der Freunde, des Sports und ihres persönlichen Umfelds dort weiterleben zu wollen.
Die Situation während des Gesprächs mit dem Vater sei von der Sachverständigen nicht korrekt wiedergegeben worden. Während des Gesprächs habe sie eine ziemliche Wut auf den Vater gehabt, da dieser gelogen habe. Er habe z. B. behauptet, nicht in Sonstwo gewesen zu sein und auch die Tür nicht kaputt gemacht zu haben. Dies habe sie jedoch selbst miterlebt, könne also die Situation korrekt einschätzen. Mit dem Vater selbst habe man nicht gelacht, man habe ihn jedoch ironisch ausgelacht. Schon vor diesem Gespräch sei ihr klar gewesen, dass sie den Vater nicht sehen wolle. Das Gespräch selbst habe auch keine positiven Gefühle zum Vater erweckt. Danach sei es ihr jedoch besser gegangen, da sie ihm ihre Meinung sagen konnte. Zufriedenheit und Wut hätten zugleich geherrscht. Dadurch, dass der Vater Fotos von früher zum Termin mitgebracht hat, wollte dieser etwas bestimmtes für sich erreichen: Er wollte beweisen, dass er die drei Töchter nicht entführt habe. Diese Aussage sei jedoch eindeutig falsch, da ein Video existiere, auf dem die damalige Entführung dokumentiert sei.
Auf das subjektive Erleben des Elternkriegs angesprochen, teilt Maria mit, mit diesem Krieg aufgewachsen zu sein. Ein Stück weit Gewöhnung bestehe, sie sehe diesen Krieg jedoch schon als "sehr kraß" an, es gehe ihr nicht gut damit. Abnormal empfinde sie, dass ihr und ihren Schwestern nicht geglaubt werde, wenn eindeutig geäußert wird, dass sie nicht zum Vater wollen und dass es ihnen bei der Mutter gut geht.
Durch diese Einschätzung, die auch aus dem Sachverständigengutachten spreche, fühle sie sich nicht wahrgenommen.
Maria hat dezidiert unter Benennung der jeweiligen Passagen des Sachverständigengutachtens folgende ihr wichtige Anmerkungen präzisiert:
-Wenn die Sachverständige feststellt, dass alle Kinder sich weigerten, den Vater im Beisein der Sachverständigen zur Begrüßung zu umarmen (Seite 66), so sei dies korrekt. Sie müsse ihren Vater nicht umarmen und wolle dies ganz allgemein auch nicht.
-Wenn sie mit dem Wort "weniger" antwortet (Seite 51), habe dies nichts mit Verunsicherung zu tun, weshalb sie nicht richtig wiedergegeben werde. Dieses Wort bedeute bei ihr generell nie oder ganz selten, bei Essen und Trinken auch nein oder nicht so gerne.
-Eine "ganz schwache, tonlose Stimme" (Seite 51), die sie grundsätzlich nicht habe, dürfe ihr nicht negativ angelastet werden, da sie eine innerlich aufgewühlte Situation zeige.
-In der fehlerhaft ausgelegten Unterstellung sie "leiere herunter, was verlangt werde" (Seite 51), erkennt sie sich nicht wieder.
- Die Passage auf Seite 48 ‚ gefällt2 jetzt so nichts ein." habe sie so nicht gesagt. Ihrer Ansicht nach, sie sei sich jedoch nicht ganz sicher, habe sie hiermit gesagt oder gemeint: "Mir gefällt nichts an ihm".
- Der letzte Abschnitt der Seite 49 (,‚Missbrauch") sei nicht korrekt. Sie könne über Missbrauch offen reden und habe dies auch. Gerade diese Sequenz des Gutachtens zeige ihr, dass es dem Vater zugute kommen solle.
-Unrichtig sei auch, dass die Mutter ganz genau informiert sein will, um die Auswahl der Partner zu beeinflussen, wobei es abzusehen sei, dass sie dies auch für sie so handhaben werde (Seite 86). Maria suche sich ihre Freunde selbst aus, die Mutter halte sich diesbezüglich völlig heraus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Maria auf keine Fall zum Vater ziehen wird und diesen auch eine bestimmte Zeit nicht sehen will. Ein Wohnen in einer therapeutischen Einrichtung komme für sie nicht in Frage, sie will weiterhin mit ihren Schwestern und dem Bruder bei der Mutter leben, die auch auf jeden Fall die elterliche Sorge behalten soll.
c) Yvonne, geb. am 12.04.1988:
Yvonne äußert deutlich, auf keinen Fall zum Vater ziehen zu wollen. Ein solches Ergebnis des Gutachtens habe sie zunächst einmal geschockt, dies sei unfair. Sie habe schon immer gesagt, dass sie mit den Schwestern und dem Bruder bei der Mutter leben wolle, ggf. auch in einer anderen Umgebung.
Yvonne möchte ihren Vater derzeit nicht sehen, sie kann sich auch nicht vorstellen, ihn bald sehen zu wollen. Nicht auszuschließen ist, dass sie später einmal Kontakt mit ihm aufnimmt. Diese ihre Ansichten seien ihr nicht eingeredet, auf keinen Fall. Schon oft habe sie dies Dritten gegenüber so geäußert, es handele sich nicht um ein Nachgeplappere. Nicht gut findet sie, dass oft behauptet wird, sie würde das wiedergeben, was die Schwester oder die Mutter ihr vorgeben.
Auf das Gespräch mit dem Vater angesprochen, äußert sie, dass sie sich damals. unwohl gefühlt habe. Am Anfang habe sie geweint, dies sei im Verlauf der Diskussion besser geworden. Gelacht habe man mit dem Vater nicht.
Auf den seit langem schwelenden Elternkrieg angesprochen, teilt Sie mit, dass sie dies wütend mache. Sie habe keine Ahnung, wie all das aufhören könne, meint jedoch, dass der Vater die Mutter, die Schwestern und sie in Ruhe lassen solle. Die Gesamtsituation mache sie unruhig.
Zum Inhalt des Sachverständigengutachtens führt sie explizit aus, dass die Seiten 54 und 55 Unrichtigkeiten wie folgt enthalten:
-Sie habe nie geäußert, eigentlich keine Angst zu haben, dass der Vater ihr etwas tun könne, wenn sie sich sehen. Tatsächlich sei eine gewisse Angst vorhanden, insbesondere ein Unwohlsein. Dieses Unwohlsein sei auch im gemeinsamen Gespräch mit dem Vater aüfgetreten. Solch ein Unwohlsein verspüre sie z. B. nicht im Gespräch mit dem Unterzeichner.
- Sie habe auch nie gesagt, ‚ deswegen würden sie immer nein sagen." Dies seien nicht ihre Worte.
zusammenfassend ist auszuführen, dass Yvonne auf keinen Fall zum Vater ziehen, 3ondern in der derzeitigen Situation mit der Mutter, den Schwestern und dem Bruder eben möchte. Sie kann sich auch nicht vorstellen, auf absehbare Zeit den Vater zu 3ehefl.
gez. Oesterle
Verfahrenspfleger
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