von: RA Stoll
an: Familiengericht
In Sachen Alteck ./. Alteck
ist dem Schriftsatz der Antragsgegnerin zu widersprechen, der Antragsteller beeinträchtige mit allen Mitteln das Leben der Kinder. Hierzu fehlt es an jeglichem substantiiertem Vortrag.
Richtig ist, dass der Antragsteller ein Buch mit dem Titel "Der Missbrauch des Missbrauchs" im Herder Verlag publiziert hat. Dieses Buch ist selbstverständlich unter einem Pseudonym erschienen und die Namen der Personen wurden allesamt geändert. Daher entspricht es nicht den Tatsachen, wenn die Antragsgegnerin behauptet, durch dieses Buch würde das Leben der Kinder beeinträchtigt; es gibt überhaupt keine Verbindung.
Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Lektüre dieses Buches, eine gemeinsame Bekannte und ehemals gute Freundin der Antragsgegnerin an den Antragsteller herantrat und ihm folgendes mitteilte. Die Antragsgegnerin hat sich ihr gegenüber bereits viele Monate vor der Trennung der Parteien, zu einem Zeitpunkt, da zwar die Ehe in Frage gestellt war, aber sexueller Missbrauch noch lange kein Thema war, dezidiert geäußert, dass der Antragsteller im Falle der Trennung die gemeinsamen Kinder nie mehr wieder sehen werde.
B e w e i s : Zeugnis der Frau Irene Malisi,
Wilhelmstraße 8, Plz - Ort
Daß die Antragsgegnerin nachhaltig und erfolgreich diese vor Jahren dokumentierte und seither mehrfach wiederholte Absicht praktiziert und dem Antragsteller vorsätzlich den Umgang mit den gemeinsamen Kindern vorenthält, kann zwischen den Parteien eigentlich nicht streitig sein.
Sofern die Antragsgegnerin auf die "Familienbande" verweist, ist dazu anzumerken, dass die Kinder auch ein Halbgeschwister auf der Seite des Vaters haben, mit dem sie ebenso keinen Kontakt pflegen dürfen, wie mit ihrem Vater, den Großeltern, Paten und ehemaligen Freunden. Die Kinder werden in der Isolation gehalten. Das mit Familienbande zu beschreiben ist aus Sicht des Antragstellers der nackte Hohn. Aus diesem Grund ist eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers im Sinne der Kinder und längst überfällig.
Dazu merken wir noch einmal an, dass der Sachverständige Prof. Lempp vor dem Oberlandesgericht Stuttgart im Februar dieses Jahres einen Umgang für dringend wünschenswert hielt und die Kammer damals bereits darauf hinwies, dass bei einem erneuten Nichtzustandekommnen über das Sorgerecht neu zu befinden sei.
Wir bitten daher noch einmal dringend um Terminierung.
Rechtsanwalt
gez. Stoll
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