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OBERLANDESQERICHT KARLSRUHE
- Zivilsenate in Freiburg -
BESCHLUSS vom 15.10.1993

In der Familiensache

Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
- Antragsteller -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.H.Müller,U.Stoll,W.Rößler Postfach 1805, 70736 Fellbach

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin *
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Körber Postfach 1122, 71088 Holzgerlingen

wegen Zwangsgeldandrohung

hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - beschlossen:

 

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 17. August 1993 wird aus den Erwägungen, mit denen das Familiengericht den Nichtabhilfebeschluß vom 22. September 1993 begründet hat und denen der Senat beitritt, zurückgewiesen.

II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

IV.Das Gesuch der Antragsgegnerin um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg versprach.

Dolland                   Dr. Wallmeyer              Teigeler
Vors.Richter am OLG       Richter am OLG             Richter am OLG




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