für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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                                        Thomas Alteck
An
RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
70 736 Fellbach

                                            12.01.94

Vorformulierung Schriftsatz

 

Sehr geehrter Herr Stoll,

ich bitte Sie, den folgenden Schriftsatz an das OLG zu richten und verbleibe,
mit bestem Gruß

T. Alteck

 

Aufgabe der Familiengerichte ist es, bei der Trennung der Eltern über das Sorgerecht für die ehegemeinschaftlichen Kinder zu entscheiden, wobei in strittigen Fällen das Kindeswohl ausschlaggebend für die Entscheidung sein soll.

Aus diesem Grund ist die Entscheidung, das Sorgerecht für die Kinder Anna, Maria und Yvonne Alteck auf den Vater zu übertragen, aufgrund §1634 BGB und §1666 BGB längt überfällig.

Erwiesenermaßen verstößt die Antragsgegnerin seit nunmehr 2 Jahren gegen den §1634, wonach der Personensorgeberechtigte alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus gefährdet sie tagtäglich das seelische Wohl der Kinder und vernachlässigt diese in unzumutbarer Weise. Die Tatsache, dass die Mutter wahnhaft von der Idee besessen ist, der Vater habe die Kinder missbraucht, ist keine Entschuldigung, da §1666 auch bei unverschuldetem Versagen des Personensorgeberechtigten vom Gericht Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr für die Kinder vorsieht.

Es ist nicht mehr nachvollziehbar, dass das Gericht auch 3 Monate nach Vorlage des Gutachtens noch keine Entscheidung getroffen hat, und das, obwohl der Gutachter sagt, 'es sollte vermieden werden, dass die Kinder weiterhin unklare Phantasien sexueller und anderer Art auf die Person des Vaters projizieren'. Ferner spricht er von der 'belastenden Situation der Kinder im Kontakt mit den zum Teil irrealen Ängsten der Mutter und ihrer Labilität' und schlägt für die Mutter aufgrund ihrer 'psychischen Problematik' Therapie vor.

Das unverständliche Verhalten des Gerichts unterstützt die Mutter in ihrem Bemühen, Kinder und Vater weiter zu entfremden und zwingt die Kinder, sich in ihrer psychischen Entwicklung weiterhin ausschließlich an einem Elternteil zu orientieren, dessen psychische Beschränktheit (Ängste, Realitätsverlust) außer Frage steht; eine Tatsache, in der auch Prof. Lempp eine 'Schädigung, zumindest aber ein hohes Risiko' für die Entwicklung des Realitätsbezugs der Kinder sieht. Die Auswirkungungen sind deutlich sichtbar: So z.B. im Mutismus der jüngsten Tochter, der sich nach Aussage des Gutachters verschlimmert hat; aber auch in Annas depressiver Note, die früher nicht festzustellen war.

Wenn Prof. Lempp im vorliegenden Gutachten dazu tendiert, die Kinder dennoch bei der Mutter zu belassen, dann deshalb, weil die Gerichte bislang nicht nur die Beurteilung der Situation, sondern auch die Wahrheitsfindung ausschließlich dem Gutachter überlassen haben. Wir erheben die allergrößten Vorwürfe gegen das Gericht, dass es die Darstellungen des Vaters mit dem Kommentar 'übertrieben' vom Tisch fegt und es trotzt vielfacher Aufforderung unterläßt, die Aussagen durch Zeugen zu bestätigen. Das Faktum, dass man sich schlichtweg nicht vorzustellen vermag, dass eine Mutter dermaßen rücksichtslos, wie im vorliegenden Fall, ihre Kinder instrumentalisiert, schließt die schreckliche Tatsache leider nicht aus.

Wir erlauben uns, als Anlage 1, die vollständige Aussage der Zeugin Nicole Schaten (Babysitter) beizufügen und noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich in der Vergangenheit bereits Bekannte der Parteien über das Verhalten der Mutter und die Ignoranz des KJA Böblingen beim Vormundschaftsgericht in Böblingen beschwert haben (siehe Anlage 2). So wurden z.B. immer wieder die angeblichen Ängste der Kinder vor dem Vater zitiert, so wie es die Mutter darstellte, aber beflissentlich unterlassen, die Betreuerinnen beim Kinderschutzbund über deren Beobachtungen zu befragen. Der Vorrichter stellte dann am 16. Februar, bei der Begegnung der Kinder mit dem Vater, zu seiner großen Überraschung fest, dass die Kinder sich in keiner Weise vor dem Vater fürchten sondern ein besonders inniges Verhältnis zu ihm haben. Änlich äußerte sich die langjährige Babysitterin Martina Gruhn (siehe Anlage 3).

Viel zu wenig Beachtung fand, aufgrund der ungeheuerlichen Missbrauchsbehauptung, die Tatsache, dass die Mutter sich nicht um die Kinder kümmert, dass sie sie vernachlässigt und ihre Aufgabe als Hausfrau und Mutter als subaltern empfindet (siehe Gutachten Prof. Täschner). Hinweise, dass sie die Kinder in der Vergangenheit nicht hinreichend bekocht hat und sich um deren Belange in keinster Weise gekümmert hat, sind in der Vergangenheit bei allen Beteiligten auf taube Ohren gestoßen. So sagt z.B. Dr. habil. Weisbach, dass er von seinen Nachbarn darauf angesprochen wurde, wieso sich immer nur der Antragsteller um die Kinder kümmert un mit ihnen spielt, niemals aber die Mutter.

Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass Prof. Jopt mehrfach darauf hinwies, dass die mißbräuchliche Unterstellung des sexuellen Missbrauchs unter Umständen nicht nur die Existens des dermaßen Beschuldigten zerstört, sondern vor allem nachhaltig den Kindern schadet, und dass eine derartige Verantwortungslosigkeit umgehend sorgerechtliche Konsequenzen haben sollte. Prof. Lempp weist immer wieder darauf hin, dass für eine Sorgerechtsentscheidung auch die voraussichtliche Entwicklung in der Zukunft ins Auge gefaßt werden sollte.

Es steht außer Frage, dass sich die Situation der drei Kinder beim Verbleib bei der Mutter nur bessern könnte, wenn die Mutter zur Therapie bereit wäre. Bislang aber hält sie nur alle anderen Menschen für therapiebedürftig. Da eine Therapie nur zum Erfolg führen kann, wenn die Therapie der Wunsch des/der Betroffenen ist, ist eine Besserung der Situation der Kinder bei der Mutter ausgeschlossen. Eine andere Lösung als die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gibt es nicht, da die Antragsgegnerin ihre ignorante Einstellung gegenüber gerichtlichen Beschlüsse und Urteile bzgl. Besuchsrecht, Schulpflicht, Schulwechsel und Umgangsrecht hinreichen bewiesen hat.

Nur die sofortige Entscheidung für den zukünftigen Verbleib der Kinder bei ihrem Vater kann weitere Schäden von den Kindern abwenden und dem vom Verfassungsgericht festgestellten Kindesinteresse, an einer Verbindung zu beiden Elternteilen, sicherstellen. In welchem Umfang, unter den gegebenen Umständen, das Umgangsrecht der Mutter stattfinden kann, dazu möge sich der Sachverständige im Verfahren äußern.

Abschließend bringen wir unser Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass das Gericht nicht bereit ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem KJA zu übertragen, was eine weitere Entfremdung verhindern würde und dem Jugendamt die Möglichkeit gäbe, sich mit den Therapeuten der Kinder in Verbindung zu setzen, um sich über deren Situation zu informieren.




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