für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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18 UF 133/93 OLG Stuttgart
13 F 281/92 AG Böblingen

Anwesend:
Vors. Richter am OLG    D r. H ä b e r 1 e
Richter am OLG          D r. K i e f e r
Richter am LG           S c h ä d e l als Beisitzer

ohne Protokoliführerin
(Tonträgeraufnahme)


In Sachen

Thomas Alteck
Strasse, Plz - Ort

  • Antragsgegner/Beschwerdeführer –
  • Proz.-Bev.: RA Dr. Müller und Koll.

gegen

Ute Alteck
Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo

  • Antragstellerin/Beschwerdeführerin -
  • Proz.-Bev.:RAm Dr. Kellermann-Körber und Koll.

 

 

Es erschienen bei Aufruf:

die Antragstellerin/B eschwerdeführerin mit Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber
der Antragsgegner/Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt Stoll.
Außerdem ist als Sachverständiger Prof. Dr. Lempp erschienen.

Herrn Rechtsreferendar Reichard, der sich in Begleitung von Rechtsanwalt Stoll befindet, wird die Anwesenheit zu Ausbildungszwecken im Einvernehmen mit den Parteien gestattet.

 

Der Prozeßbevollmächtigte des Vaters erhält Abschrift des Schriftsatzes der Antragstellervertreterin vom 31.01.1994. Ebenso erhält der Sachverständige eine Fotokopie des Schreibens der Kobra e . V. vom 17.01.1994 an die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin. Die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin legt ein Schreiben der psychologischen Praxis Dipl.-Psychologin Überschar und Krug vom 28.01.1994 vor, von dem der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners und der Sachverständige Fotokopien erhalten.


Die Eltern werden angehört.

Hierauf erläutert Prof. Dr. Lempp die von ihm erstatteten Gutachten.

Er führt insbesondere aus: Eine grundsätzliche Änderung, die zu einer anderen Beurteilung als in den Gutachten dargelegt führe, ergäbe sich nicht. Nach wie vor seien die Kinder mit der Mutter eng verbunden. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater entspreche derzeit nicht dem Wohl der Kinder. Eine Abholung der Kinder durch den Vater wäre für diese unter den gegebenen Umständen eine Katastrophe. Ein sexueller Missbrauch der Tochter Anna durch den Vater sei heute nicht mehr festzustellen.

Eine Eltern- und Familientherapie sei notwendig. Die Kinder seien durcheinander.

Ein Ausschluß des Umgangsrechts des Vaters sei nicht erforderlich. Er empfehle ein begleitetes Umgangsrecht des Vaters zur Überwindung der Angst der Mutter. Das Umgangsrecht könne zunächst auf zwei Stunden beschränkt und dann ausgebaut werden und zwar bis auf ein ganztägiges Umgangsrecht. Es könne zunächst alle drei Wochen und später alle zwei Wochen stattfinden. Parallel zu dem Umgangsrecht sollte eine Therapie der Eltern und der Kinder stattfinden, die jedes Umgangsrecht begleite. Es sei zweckmäßig, dass der Therapeut auch nach Möglichkeit am Umgangsrecht teilnehme. Bei einem Scheitern des Umgangsrechts des Vaters stelle sich die Frage einer Abänderung der derzeitigen Sorgerechtsregelung.

Als Therapeut oder Therapeutin komme ein Mitglied des Instituts von Prof. Strunk in Freiburg in Betracht.

Der Vater erklärt, eine Rücknahme seiner Beschwerde komme nicht in Betracht.

Hierauf schließen die Eltern für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde des Vaters gegen die Sorgerechtsregelung die aus der Anlage zum Protokoll ersichtliche

 

Vereinbarung,

die ihnen aus dieser vorgelesen und von ihnen genehmigt wird. Sie hat folgenden Wortlaut:

1.Die Eltern gehen davon aus, dass auf Hinweis von Prof. Dr. Lempp bis Ende Februar 1994 ein Therapeut/Therapeutin in Freiburg benannt wird, der die Aufgabe haben soll, über eine Eltern-/Familientherapie ein betreutes Umgangsrecht des Vaters in Gang zu bringen, das möglichst bald zu einem unbetreuten Umgangsrecht führen soll.

2. Die Eltern gehen davon aus, dass möglichst bald, jedenfalls noch im Monat März 1994, ein erstes Gespräch mit dem Therapeuten stattfinden soll, das zum Ziel hat, baldmöglichst, jedenfalls bis etwa Mitte April 1994, ein erstes betreutes Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern zu ermöglichen.

Danach sollen nach Empfehlung des Therapeuten betreute Umgangsrechte des Vaters mit den Kindern stattfinden.

3.Ziel der Therapie ist es, möglichst bald nach Empfehlung des Therapeuten ein unbetreutes Umgangsrecht des Vaters zu ermöglichen.

Die Prozeßbevollmächtigten der Eltern beharren auf ihren angekündigten Anträgen.

 

Beschlossen und verkündet:
Eine Entscheidung ergeht von Amts wegen.

 

- Dr. Häberle -
Vors. Richter am OLG




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