für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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                                                Thomas Alteck

RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Bahnhofstr. 123
D - 70736 FELLBACH



Verfahren: 18 UF 149/94

 

Sehr geehrter Herr Stoll,

gestern informierte mich die Psychologin des Kinderschutzbund, dass der vereinbarte zweite Besuchstermin Termin am 20. April nur unter gewissen Bedingungen stattfinden wird. Ich bitte Sie, beim OLG Karlsruhe die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Dazu folgender Vorschlag:

Mit bestem Gruß
gez. Thomas Alteck

***

Aus gegebenen Anlaß beantragen wir, das z.Z. ruhende Verfahren 18 UF 149/94 wieder aufzunehmen.

Wir halten in diesem Verfahren unseren Antrag aufrecht, dass die elterliche Sorge für die drei ehegemeinschaftlichen Kinder: Anna, Maria und Yvonne Alteck dem Vater zu überantworten ist.

Darüber hinaus werden wir in der mdl. Verhandlung beantragen:

1) das Gericht möge einen Zeitraum festsetzt, für den der Umgang der Mutter ausgeschlossen wird.

2) das Gericht möge beschließen, dass danach auf zunächst unbefristete Zeit nur ein betreuter Kontakt der Mutter in Frage kommt.

 

Zur Begründung tragen wir vor:

Auf Vorschlag des Gerichts ist am 21.2.95 ein Gespräch zwischen den Eltern und Frau Storz, der Psychologin des Kinderschutzbundes, zustande gekommen. Am 8.3.95 hatte Frau Storz ein Gespräch mit den Kindern, in dem sich alle Drei für einen Kontakt mit dem Vater aussprachen. Diese Begegnung fand am 17.3.95 statt. Nach anfänglich großer Unsicherheit auf beiden Seiten, was nach zweieinhalb Jahren Trennung nicht verwunderlich ist, wurde die Stunde zum gemeinsamen Spiel genutzt.

So wurde bei der Nachbesprechung am 23.3.95 eine insgesamt positive Bilanz gezogen, und drei weitere Termine festgelegt. Vorausgehen sollte allerdings noch einmal eine Besprechung der Psychologin mit den Kindern. Diese Besprechung war für den 5.4.95 geplant, hat aber aus Gründen, die der Antragsteller nicht kennt, erst am 11. oder 12. des Monats stattgefunden.

Nach dieser Besprechung teilte Frau Storz am 12.4.95 dem Vater telefonisch mit: Die Kinder seien erst dann zu einem weiteren Treffen mit dem Vater bereit, wenn sich dieser zuvor schriftlich bei Ihnen für die Dinge der Vergangenheit entschuldigt. Frau Storz hat die Kinder vergeblich gebeten, ihre Vorstellungen zu konkretisieren. Einzige Antwort war immer wieder: "Zum Beispiel für die Entführung." Damit ist der Kindesentzug seitens des Vaters im Sommer '92 gemeint.

Man muß kein Kinderpsychologe sein, um zu erkenne, dass dieses Ansinnen nicht ursächlich von den Kindern kommt - es ist nicht kindgemäß. Dahinter steht vielmehr ein Wunsch der Mutter, der von ihr in ähnlicher Form in der Vergangenheit mehrfach geäußert wurde.

Oberflächlich betrachtet mag das Ganze wie eine Lapalie erscheinen und man ist geneigt zu sagen: Sei es drum - wenn es zukünftige Kontakte mit den Kindern ermöglicht, so sollte der Vater doch diesen Weg gehen. Tatsächlich aber betrifft es den Kern der Sorgerechtsauseinandersetzung und bedarf einer Erläuterung, die den Rahmen eines Schriftsatzes sprengen würde.

Nach ausführlicher Diskussion und reiflicher Überlegung bitten wir daher um die Weiterführung des Verfahrens. Der Vater ist unter keinen Umständen bereit, sich auf diese Ebene zu begeben, wo die Kinder in der dargestellten Weise instrumentalisiert werden. Entsprechende Reaktionen seitens der Kinder bleiben nicht aus, was wir noch darstellen werden.

Da es sich andererseits -ungeachtet des Ursprungs- um einen klar artikulierten Wunsch der Kinder handelt, hat der Vater den Kindern einen Brief geschrieben, der dem Schriftsatz als Anlage 1 beigefügt ist.

Der Antragsteller ist sich sehr wohl bewußt, welche ungeheuere Belastung es für die Kinder bedeutet, heute von der Mutter getrennt zu werden. Er würde diesen Antrag niemals stellen, wenn er nicht ganz sicher wäre, dass damit längerfristig größerer Schaden von den Kindern abgewendet wird. Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist ja neben der augenblicklichen Situation auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Aussage des Sachverständigen Prof. Lempp vor dem OLG Stuttgart, am 4.2.93. Er sagte auf die Frage nach Bindung und Sorgerecht: Die Bindung der Kinder liegt heute eindeutig bei der Mutter, was nach so langer Trennung vom Vater auch nicht anders sein kann. Von der Bindung würde er daher die Kinder bei der Mutter sehen wollen, im vorliegenden Fall aber sei zu überlegen, ob nicht 1666 BGB dagegen spricht.

Die gegenwärtige Situation gibt größten Anlaß zur Besorgnis, da Maria, die mittlere Tochter, nach Aussage von Frau Storz an einer eiterigen Mittelohrentzündung erkrankt ist. In ihrer Lebenssituation mit der Mutter ist diese psychosomatische Reaktion bei allen Kindern auch in der Vergangenheit immer wieder aufgetreten. Wir halten es daher - im Sinne des Kindeswohls- für dringend geboten, umgehend einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da wir andernfalls einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.




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