für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: RA Schrade
An: Oberlandesgericht Karlsruhe

Az. 18 UF 108/00

In der Familiensache Alteck ./. Alteck

 

ist auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 26.3.2001 zu erwidern wie folgt:

Der Antragsteller behauptet, dass er keinen erbitterten Krieg gegen die Mutter der Töchter führe und zieht dabei gleichwohl seine schärfste Waffe, nämlich weiterhin die Behauptung, die Antragsgegnerin sei psychisch krank. Außerdem legt er seinen Antrag von vor 11 Jahren vor, in welchem erstmals die Behauptung aufgestellt wurde, die Antragsgegnerin habe ein gespaltenes Bewusstsein und sei deshalb wie eine psychisch Kranke zu behandeln.

Nicht erwähnt er jedoch, dass nach diesen Behauptungen 2 Sachverständigengutachten über die angebliche Krankheit der Antragsgegnerin eingeholt wurden, die beide zu der übereinstimmenden Schlussfolgerung kamen, dass die Antragsgegnerin psychisch völlig gesund ist.

B e w e i s: Gutachten Täschner vorn 17.12.1992 (Vorlage im Bestreitensfalle) Gutachten Lemp vom 19.5.1992

Auch ist der Antragsteller ist daran zu erinnern, dass sich der Gutachter Strunk über das Verhalten des Antragsgegnerin so empört hat, dass er sich weigerte, ein weiteres Gutachten zu erstellen.

Es ist hier die Frage erlaubt, wer eigentlich zur Kriegführung aufgerufen hat. Insofern ist die Behauptung des Antragstellers, er sei niemals gegen die Mutter vorgegangen, schlichtweg falsch.

Noch mit Schreiben vom 8.10.1999 erstattete der Antragsteller Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin mit dem Hinweis, dass sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht die Behauptung weiterhin aufrecht erhielt, dieser habe seine Töchter sexuell missbraucht. In dieser Anzeige führt er aus, dass die Antragsteller dringend therapeutischer Hilfe benötige, da sie unter Wahnvorstellungen leide. Diese Strafanzeige hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.2.2000 zum Verfahren 18 UF 242/99 vorgelegt.

Der Antragsteller möge sich in seinen scheinheiligen Behauptungen weiterhin zurückhalten, vor allem auch mit der Behauptung, es ginge ihm vor allem um das Wohl seiner Kinder. Der Antragsteller möge sich die Frage stellen, wie er glaubt, die beiden Töchter, Maria, im Alter von 15, und Yvonne, im Alter von 13 Jahren, an sich binden und von der Mutter loslösen zu können.

Die Töchter müssten letztendlich mit massivem Zwang von ihrem zu Hause heraus gerissen werden, um beim Antragsteller in dessen Familie zu leben. Aller Wahrscheinlichkeit nach wäre dies nur möglich, wenn der Antragsteller seine Kinder in ihrem jugendlichen Alter einsperrt. Die Kinder können vor allem nicht verstehen, dass der Antragsteller noch im Termin vor dem Amtsgericht Freiburg am 6.10.1999 erklärte, dass er seinen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge zurück nehme, sich nunmehr jedoch an seine eigenen Erklärungen nicht hält, sondern meint, die Kinder aus ihrem Lebensumfeld herausreißen zu müssen.

Der Antragsteller liegt richtig in der Annahme, dass die Kinder negative Gefühle gegen ihn entwickeln werden, jedoch nicht nur bei einer vorübergehenden Fremdunterbringung in einem Kinderheim, sondern vor allem auch, wenn sie von ihrem gewohnten Umfeld und der Mutter getrennt werden.

Auch ein therapeutisches Beraterteam wird hier nicht den Erfolg haben können, dass die Kinder das Vorgehen des Vaters akzeptieren.

Der Antragsteller möge überlegen, ob es tatsächlich dem Wohle der Kinder dient, wenn er glaubt, diese von ihrer Mutter wegreißen zu müssen.

 

Schrade
Rechtsanwältin




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