für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: RA Schrade
An: OLG Karlsruhe

Az: 18 UF 108/00


In der Familiensache Alteck ./. Alteck

 

nehmen wir zum psychologischen Gutachten der Sachverständigen Rombach vom 16.2.2001 Stellung wie folgt:

Das Sachverständigengutachten ist in vielen Punkten unrichtig, verwertet die Aussagen der Antragsgegnerin einseitig, vor allem berücksichtigt es in keiner Weise aktenkundige Vorkommnisse, die eindeutig zu Lasten des Vaters gehen.

1.Unter "II." hat die Gutachterin eigene "psychologische" Fragen entwickelt, deren Beantwortung den Auftrag im Beschluss vom 24.3.2000 erfüllen sollte.

Obwohl die Sachverständige die neun durchnummerierten Fragen genau formuliert hat, wird dort nicht die Frage danach gestellt, ob der von Anna behauptete sexuelle Missbrauch stattgefunden hat oder nicht.

Tatsächlich bemüht sich die Sachverständige ab S. 80 über 2 Seiten anhand von Literatur nachzuweisen, dass der Missbrauchsverdacht gegen Herrn Alteck unbegründet ist, obwohl dies zum einen nicht die Fragestellung des Gerichts war, zum anderen auch die Gutachterin selbst diese Fragestellung nicht entwickelt hat.

Dies ist wissenschaftlich unkorrekt und verstärkt den Eindruck, dass die Sachverständige bemüht ist, die Behauptungen des Antragstellers zu übernehmen.

 

2. Die Sachverständige geht mit keinem Wort auf die Fragestellung des Beschlusses vom 24.3.2000 ein, wonach es darum ging, ob es im Interesse des Kindeswohles ist, dass die drei Töchter der Parteien Umgang mit ihrem Vater haben.

Die Sachverständige entwickelt keinerlei Vorschläge, wie ein Umgangsrecht ausgestaltet werden und inwieweit dies in einem von den Kindern akzeptablen Rahmen erfolgen könnte.

Offensichtlich gab es für die Sachverständige ab dem Beschluss vom 17.8.2000 lediglich noch die Frage, ob die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen ist.

3.Den 3 Mädchen wurde der Problemfragebogen für 11- bis 14-Jährige vorgelegt, allerdings in der Fassung für Jungen (S. 5 Mitte des Gutachtens vom 16.2.2001).

Die Sachverständige möge sich dazu äußern, weshalb hier nicht die Fassung für Mädchen zur Anwendung kam, wenn ein solcher Fragebogen zur systematischen Exploration offensichtlich für Mädchen und für Jungen unterschiedlich entwickelt wurde.

4.Der unter "IV. Ergebnisse" zitierte Aktenauszug auf S. 8 gibt aus dem Protokoll vom 06.10.99 des AGs Freiburg (AZ : 42 F 18/99) wieder, dass die Antragsgegnerin vor Gericht in Tränen ausgebrochen sei. Nicht zitiert wird jedoch das Protokoll insoweit, als daraus hervorgeht, dass der betreute Umgang nach über einem Jahr abgebrochen wurde, weil Herr Alteck den Unterhalt gekürzt und sich deshalb Frau Alteck nicht mehr bereit erklärt hatte, die Hälfte der Kosten des Umgangsrechts zu übernehmen. Dieses Verhalten von Herrn Alteck wird im ganzen Gutachten nicht aufgegriffen oder kommentiert. Auch nicht, dass dieser begleitete Umgang über 1 Jahr funktionierte.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Antragsteller seit Januar 1999 tatsächlich weder Kindes- noch Ehegattenunterhalt bezahlt, so dass die Antragsgegnerin auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Mit keinem Wort erwähnt die Sachverständige, dass Herr Alteck nicht nur mit seiner Lebensgefährtin, sondern auch mit deren 2 Kindern zusammen lebt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Protokoll des AG Freiburg vom 6.10.1999.

Auch das zu Protokoll erklärte Einverständnis des Antragstellers mit einem betreuten Umgang der Kinder mit dem Vater wird nicht erwähnt.

Während die Sachverständige ausführlich auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers Stellung nimmt und diesen zitiert, dass er das Kindeswohl seiner Töchter in Folge psychischer Erkrankung der Mutter gefährdet sieht, wird mit keinem Wort erwähnt, dass Herr Alteck selbst noch im Termin am 6.10.1999 zu Protokoll des Gerichtes mitteilte, dass er seinen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge zurücknehme.

    Beweis: Protokoll der Nichtöffentl. Sitzung des Familiengerichts vom 06.10.99 Az. 42 F 18/99

Die Unterzeichnete erlaubt sich hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Sachverständige einseitig nur das aus den Akten lesen wollte, was letztendlich von Anfang an in ihr Konzept passte.

5.Die Antragsgegnerin sieht sich von der Sachverständigen mehrfach falsch zitiert, möglicherweise auch falsch verstanden.

So schreibt die Sachverständige auf S. 11 des Gutachtens, sie, Frau Alteck, "habe jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kindern verhindert, nachdem Anna ihr erzählt habe, dass der Vater sie sexuell missbraucht habe"

Hier sieht sich die Antragsgegnerin insofern falsch verstanden, als sie den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater eben nicht verhindert hat, sondern es zwischen Vater und Kindern immer wieder mit ihrem Einverständnis Kontakte gegeben hat, auch auf Initiative der Antragsgegnerin selbst.

So hat die Antragsgegnerin der Gutachterin geschildert, dass sie Herrn Alteck gegenüber angeboten hatte, das Besuchsrecht einmal im Monat für die Dauer eines ganzen Tages gemeinsam auszuüben. Diesen Vorschlag hatte die Antragsgegnerin gemacht, als Herr Alteck den Unterhalt gekürzt und dann mitgeteilt hat, er habe kein Geld mehr, um den begleiteten Umgang zu finanzieren. Dieses Angebot hat Frau Alteck gegenüber Herrn Alteck mehrfach unterbreitet, nicht nur im Zusammenhang damit, als Herr Alteck kein Geld mehr hatte, um den begleiteten Umgang zu bezahlen.

Die Sachverständige erwähnt diese Mitteilungen der Antragsgegnerin mit keinem Wort.

Auch auf S. 85 in der Stellungnahme zur Fragestellung des Oberlandesgerichtes unterstellt die Sachverständige, dass die Antragsgegnerin seit November 1991 den Umgang zwischen Vater und Töchtern verhindert habe.

Die Sachverständige bezieht die ausführlichen Schilderungen der Antragsgegnerin nicht mit ein, nämlich dass sie beispielsweise mit Herrn Alteck und den Kindern, sogar mit Anna, Anfang Januar 1999 einen Tag im Schwarzwald Skilaufen waren, dass auf Initiative der Antragsgegnerin ein Treffen von Maria und Yvonne mit dem Antragsteller in einem Caf~ stattgefunden hat sowie dass das Umgangsrecht über ein Jahr, wie vom Gericht vorgeschlagen, praktiziert werden konnte und letztendlich nur deshalb zum Abbruch kam, weil Herr Alteck sich nicht mehr an die Vereinbarungen gehalten hatte.

Auch übersieht die Sachverständige die Information, dass der Antragsteller zu der Premiere des Theaterstücks "Der Rattenfänger von Hameln", in welchem Maria eine Hauptrolle spielte, kam, nachdem ihn die Antragsgegnerin noch einmal telefonisch darum gebeten hatte.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Sachverständige bereits während der Exploration, als die Antragsgegnerin die Sachverständige anrief und mitteilte, dass sie kein Fahrzeug habe, um die Kinder von Sonstwo zum Wohnort der Sachverständigen zu fahren, von dieser heftig angegriffen wurde. Die Antragsgegnerin wollte vorschlagen, den Termin nicht zu verschieben, sondern an einen Ort zu verlegen, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln einfacher zu erreichen ist, damit die Kinder pünktlich zu dem von der Sachverständigen anberaumten Termin direkt nach der Schule erscheinen können.

Die Antragsgegnerin musste sich daraufhin am Telefon von der Sachverständigen anschreien lassen, "sie verhindere seit 10 Jahren das Umgangsrecht mit dem Vater".

Die Sachverständige möge zu diesem Vorfall persönlich angehört werden.

Es bestehen infolge dieses Vorfalles erhebliche Bedenken, ob die Neutralität der Sachverständigen gewahrt ist.

 

6.Die Sachverständige zitiert die Antragsgegnerin auf S. 11 unten: "Da habe sie sofort Ihre Anwältin angerufen und mitgeteilt, dass sich Herr Alteck nicht an die Spielregeln halten würde und sie deshalb jeden weiteren Umgang ablehne"

Richtig ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Sachverständigen mitgeteilt hatte, dass zwischen ihr und dem Antragsteller beim Kinderschutzbund Spielregeln zum Ablauf des Besuchsrechts ausgehandelt worden seien, die jedoch Herr Alteck mehrfach nicht eingehalten hatte. Nachdem er 3 bis 4mal sich über die Spielregeln hinweg gesetzt hatte, habe sie ihrer Anwältin mitgeteilt, dass sie weiteren Umgang ablehne, da der Antragsteller sich offensichtlich nicht an die vereinbarten Regeln halten wollte.

Insofern ist falsch, dass sie sofort ihre Anwältin angerufen habe.

Auch hier lässt sich die Tendenz erkennen, dass die Sachverständige der Antragsgegnerin offenbar ein hysterisches Verhalten unterstellt.

7.Die Antragsgegnerin sieht sich auch insofern falsch verstanden, als sie zitiert wird :"Die Kinder würden spüren, dass der Vater sie nicht zur Ruhe kommen lasse und lehnen ihn daher völlig ab"

Die Antragsgegnerin hat nie geäußert, dass die Kinder den Vater völlig ablehnen.

Der Antragsgegnerin selbst ist es wichtig, dass die Kinder wissen, dass der Antragsteller ihr

Vater ist und sie ihn als solchen auch im Herzen bewahren.

Da die Kinder jedoch mehrfach den Wunsch geäußert haben, ihn zur Zeit nicht sehen zu wollen, habe sie auch das Umgangsrecht abgelehnt. Auf keinen Fall hat die Antragsgegnerin die

Behauptung aufgestellt, "die Kinder lehnten ihren Vater völlig ab".

 

8.Auf S. 14, zweitletzter Absatz, des Gutachtens wird ausgeführt, Frau Alteck habe gesagt:

"Sie habe nicht verstehen können, dass die Beratungsstellen in ihren Stellungnahmen vor Gericht die klaren Aussagen wieder zurück genommen hätten"

Die Antragsgegnerin stellt richtig, dass die Beratungsstellen zu keinem Zeitpunkt vor Gericht etwas zurück genommen haben. Gegenüber der Sachverständigen hatte sie geäußert, sie könne nicht verstehen, dass die Beratungsstellen nicht bereit gewesen wären, ihre Aussagen vor Gericht zu wiederholen, weil diese der Meinung waren, es seien keine vor Gericht verwertbaren Aussagen.

 

9.Auf S. 15 Anfang 3. Absatz wird die Antragsgegnerin zitiert, "Nach der Entführung sei das Einnässen bei allen drei ganz schlimm gewesen, Maria und Yvonne hätten auch ein gekotet"

Klarzustellen ist von Seiten der Antragstellerin ‚dass Maria zu keinem Zeitpunkt eingenässt hat und sie dies auch nicht gegenüber der Sachverständigen behauptet hat.

 

10.Auf S. 16 im 1. Drittel wird die Antragsgegnerin damit zitiert, sie habe ausgeführt, dass Yvonne in der Schule oder in ihrer Klasse ganz frei sei und sich dort nicht so verhalte, dass sie schnell weine, wenn sie sich unter Druck fühle. Die Antragsgegnerin sieht hier eine einseitige Auslegung ihrer Schilderung, dass Yvonne eben gerade erhebliche Probleme in der 3. Klasse mit einem Lehrer hatte und dieser Lehrer wegen dem Verhalten von Yvonne geraten habe, diese in die Sonderschule zu geben.

Yvonne hatte sich diesem Lehrer gegenüber völlig verschlossen und nie etwas gesagt, so dass dieser meinte, sie sei nicht lernfähig.

Damit ist die Ausführung der Sachverständigen nicht richtig, Yvonne sei in der Schule immer ganz frei gewesen.

Auch hier ist eine Tendenz zu spüren, dass unterstellt werden soll, Yvonne bewege sich in ihrer Klasse und in der Schule ganz frei, während sie allerdings zu Hause unter Druck stehe.

11.Die Sachverständige stellt auf S. 17, 1. Drittel, die Behauptung auf, die Antragsgegnerin habe Anna gefragt, wie oft diese mit ihrem Freund geschlafen habe.

Zum einen hat Anna dies der Antragsgegnerin nie erzählt, zum anderen hat diese Anna auch nie danach gefragt.

Die Antragsgegnerin kann nicht nachvollziehen, wie die Sachverständige zu diesem Zitat kommt.

Im Zusammenhang jedoch mit dem Inhalt des 3. Absatzes auf 5. 86 "Stellungnahme zur Fragestellung des Oberlandesgerichts" verwertet die Sachverständige dieses falsche Zitat, indem sie nunmehr ausführt: "Im Falle Annas bestimmt sie sogar über deren Liebesbeziehungen. Die Mutter will ganz genau informiert sein, um die Auswahl der Partner beeinflussen zu können".

Den Vorwurf, die Antragsgegnerin lasse ihre Kinder nicht frei, untermauert die Sachverständigern mit diesen angeblichen Aussagen der Antragsgegnerin, die jedoch offenbar falsch verstanden wurden. Insofern ist auszuführen, dass die Sachverständige anlässlich eines Telefonats zur Vorbereitung eines Termins die Antragsgegnerin anschrie, sinngemäß, sie lasse doch ihre Tochter Anna alleine nach Titisee fahren, weshalb sie nicht auch alleine nach Herbolzheim in ihre Praxis kommen könne.

Weshalb die Sachverständige hier wiederum so grob mit der Antragsgegnerin umging, war für diese nicht nachvollziehbar. Festzuhalten bleibt, dass die Antragsgegnerin die Töchter alleine nach Freiburg zu Pro Familie fahren ließ, allerdings wollte sie die Kinder zum Termin im Hause der Sachverständigen begleiten, da hier die Begegnung mit dem Vater stattfinden sollte und die Sachverständige außerhalb von Herbolzheim wohnt.

Um dort hin zu kommen, hätte es außer der Zugfahrt noch einer Fahrt vom Bahnhof zum Hause der Sachverständigen bedurft.

Die Antragsgegnerin hatte deshalb der Sachverständigen mitgeteilt, dass sie kein Auto ausleihen könne, um die Kinder pünktlich, direkt nach der Schule, in deren Wohnung zu bringen. Tatsächlich konnte die Antragsgegnerin jedoch dann den Vorschlag unterbreiten, dass man vom Bahnhof im Taxi zum Haus der Sachverständigen fuhr und diese die Taxifahrtkosten übernahm. Dieser Vorschlag kam letztendlich von der Antragsgegnerin, nachdem sie von der Sachverständigen angeschrien worden war.

Die Sachverständige möge hierzu gehört werden.

 

12.Auf 5. 19 wird die Antragsgegnerin zitiert :"Das sähe sie als ihre Aufgabe und die habe sie geschafft"

Diesen Satz hat die Antragsgegnerin nie gegenüber der Sachverständigen so geäußert.

13.Auf 5. 20, 1. Absatz, letzte Zeile, wird die Antragsgegnerin zitiert : "Dass ein Mann bzw. Vater sich um nichts kümmern und nur gegen die Familie klage"

Hier wird die Antragsgegnerin so zitiert, als sähe sie sämtliche Männer, bzw. sämtliche Väter, so, dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin stellt klar, dies hat sie nie in dieser Allgemeinheit geäußert.

 

14.Auf S. 20, 2. Absatz unten, behauptet die Sachverständige, die Antragsgegnerin habe gesagt:

"Das ganze Dorf habe mitbekommen, dass sie jetzt auch Herrn Ries des Missbrauchs bezichtige"

Zum einen ist es nicht richtig, dass dies die Antragsgegnerin gegenüber der Sachverständigen geäußert hat, zum anderen wisse das Dorf nichts über Herrn Ries.

Die Antragsgegnerin stellt klar, dass sie ausführlich gegenüber der Sachverständigen darüber berichtet hatte, dass sie eines Tages auf der Straße und bei ihrer Ärztin auf eine Reportage angesprochen worden war, die am Abend zuvor im Fernsehen gezeigt wurde.

Der Antragsteller stand in dieser Sendung mit einem Foto von ihren Kindern, die klar zu erkennen waren, vor dem Schild der Beratungsstelle KOBRA in Stuttgart. Das Foto der Kinder hielt er direkt in die Kamera und berichtete, dass er zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs seiner Kinder bezichtigt werde.

Nach dieser Sendung war im Dorf selbstverständlich das Schicksal der Kinder allgemein bekannt.

Wie die Sachverständige zu dem Zitat kommt, im Dorf wisse man auch, dass Herr Ries des Missbrauchs bezichtigt werde, ist nicht nachzuvollziehen. Auch geht die Sachverständige mit keinem Wort darauf ein, dass der Antragsteller ein Buch verfasst hat mit dem Titel "Der Missbrauch des Missbrauchs" und dieses im gesamten Umfeld der Antragsgegnerin beim Pfarrer, Schulleitung, Bekannten und Freunden verteilt hat. Auch hat die Antragsgegnerin der Sachverständigen davon berichtet, dass der Antragsteller bei der Erstkommunion von Anna 1994 plötzlich auftauchte, gerade als sich die Kinder vor der Kirche zum gemeinsamen Foto versammelt hatten.

Der Antragsteller bespuckte zu diesem Zeitpunkt Herrn Ries und raufte sich mit diesem vor versammelter Gemeinde.

Davon berichtet die Sachverständige nicht.

Die Äußerung der Antragsgegnerin "schwieriger als in Sonstwo" könne es nirgends werden, wurde von ihr genau in diesem Zusammenhang gegenüber der Sachverständigen gemacht.

15.Auf 5. 21 berichtet die Sachverständige, die Antragsgegnerin "habe weiterhin Kontakte zu anderen, von sexuellem Missbrauch betroffenen Frauen".

Hier wird der Anschein erweckt, die Antragsgegnerin habe ausschließlich zu betroffenen

Frauen Kontakt.

So hat die Antragsgegnerin dies jedoch nie geäußert. Richtig ist, dass sie zu sehr vielen

Frauen Kontakt hat, nicht nur zu betroffenen.

Auch ist nicht richtig, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Sachverständigen mitgeteilt hat, dass sie ein Konzept plane, mit anderen Frauen eine Gastronomie als Treffpunkt und Veranstaltungsort für sexuell missbrauchte Frauen, Kinder und Jugendliche einzurichten.

Die Antragsgegnerin hatte gegenüber der Sachverständigen von ihrem Vorhaben berichtet, dass sie mit 3 anderen Frauen eine Kontaktstelle mit Gastronomiebetrieb plane, allerdings nicht ausschließlich für betroffene Frauen, sondern für jegliche Personen, Väter, Mütter, Kinder etc., die in schwierigen Familiensituationen sind.

Merkwürdigerweise hat die Sachverständige hieraus nur gehört, die Antragsgegnerin wolle eine Anlaufstelle für sexuell missbrauchte Frauen einnchten.

Auch hier lässt sich erkennen, dass die Sachverständige Berichten der Antragsgegnerin nur insoweit zugehört bzw. aufgenommen hat, wie sie ihrem Endergebnis dienten.

 

16.Auf S. 3 zitiert die Sachverständige, die Antragsgegnerin habe gesagt "Frau Barreiss habe sowohl bei Yvonne als auch bei Maria eindeutig sexuellen Missbrauch diagnostiziert".

Die Antragsgegnerin stellt klar, dass sie diese Aussage zu keinem Zeitpunkt gemacht hat. Richtig ist, dass die Antragsgegnerin ausführte, Frau Barreiss, eine ältere, erfahrene Therapeutin, habe sie darauf hingewiesen, dass sich auch bei Yvonne und Maria Anzeichen im Spiel zeigten, die für Missbrauch sprechen könnten. Nie hat die Antragsgegnerin behauptet, ein solcher Missbrauch sei von Frau Barreiss diagnostiziert worden.

Offensichtlich sollen hier der Antragsgegnerin Behauptungen in den Mund gelegt werden, die der Sachverständigen zur späteren Argumentation dienen.

 

17.Auch ist nicht richtig, dass die Antragsgegnerin meinte, dass bei ihr "schon dementsprechende Bilder entstehen und sie gehe von realen Missbrauchserfahrungen.aus" (5. 23 ganz unten).

Hier soll der Eindruck erweckt werden, dass die Antragsgegnerin aus einer Äußerung eines ihrer Kinder diese selbst ausschmückt und diese Bilder mit entsprechender Tendenz an die Kinder weiter gibt.

Richtig ist, dass die Antragsgegnerin auf die Aussage von Yvonne, dass sie den Käse nicht esse, da er nach Pimmel schmecke, bei ihr keine Bilder entstanden sind, sondern sie Yvonne gefragt habe : "Wessen Pimmel schmeckt so ?".

Festzuhalten bleibt, dass Yvonne hierauf keine Antwort gegeben hat.

 

18.Auf 5. 25, 2. Absatz Mitte, wird die Antragsgegnerin zitiert: "Beim zweiten Mal auf Texel seien ebenfalls die jüngeren Schwestern und noch andere Erwachsene in der Nähe gewesen."

Diese Äußerung hat die Antragsgegnerin nie gemacht. Es soll offenbar hier die Vorstellung erweckt werden, dass die jüngeren Schwestern und andere Erwachsene es hätten mitbekommen müssen, wenn ein sexueller Missbrauch stattgefunden hätte.

 

19.Die Sachverständige behauptet auf 5. 60, letzter Absatz, die Antragsgegnerin sei entsetzt gewesen, dass sie bei dem Gespräch mit dem Vater und den Kindern nicht dabei sein sollte.

Dies ist unrichtig. Die Antragsgegnerin hat nie geäußert, dass sie bei diesem Gespräch dabei sein wolle.

Sie hatte der Sachverständigen gegenüber lediglich klar gemacht, dass sie die Kinder bis zum Wohnhaus der Sachverständigen begleiten werde und sich in der Nähe aufhalten wolle, bis die Kinder dort wieder heraus kommen.

Die Antragsgegnerin hat sich auch so verhalten, sie hat die Kinder am Gartentor abgegeben und später wieder abgeholt.

Die Sachverständige hat auch hier offenbar die Antragsgegnerin wiederum falsch verstehen wollen, anlässlich des Telefonates, als es darum ging, dass die Antragsgegnerin den Vorschlag machte, dass das vom Bahnhof ungefähr 5 km entfernte Haus der Sachverständigen mit dem Taxi erreicht werden könne.

 

20.Die Antragsgegnerin erfuhr erstmals anlässlich des Termins am 7.9.2000 von der Sachverständigen, dass sie nun auch hinsichtlich der Sorgerechtsregelung beauftragt worden sei. Diese Äußerung erfolgte von ihr, nachdem sie etwa eine dreiviertel Stunde in der Wohnung der Familie war.

Die Sachverständige meinte außerdem, die Frage der Sorgerechtsübertragung steht fünfzig zu fünfzig.

 

21.Nicht richtig ist die Ausführung der Sachverständigen auf 5. 62 unten, es sei letztendlich vereinbart worden, dass Anna ohne Spray an dem Gespräch mit ihrem Vater teilnehmen werde.

Richtig ist, dass die Sachverständige meinte, in ihr Haus kämen keine Waffen und deshalb könne Anna nichts mitnehmen.

In diesem Zusammenhang wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Anna eben bereits Auseinandersetzungen mit ihrem Vater, beispielsweise anlässlich ihrer Kommunion und dessen Aggressionen anlässlich seines Auftauchens an der Wohnungstür erlebt hatte.

Die Sachverständige ging auf die Angst von Anna überhaupt nicht ein, sondern unterstellte ihr, dass sie sich von ihrer Mutter beeinflussen lasse.

Letztendlich hatte Anna am Ende des Gespräches doch nicht den Entschluss gefasst, ohne Spray zu gehen, eine Vereinbarung wurde mit der Sachverständigen nicht getroffen.

Erst nachdem sich Anna mit ihrer Angst auseinander gesetzt hatte, entschied sie sich am nächsten Tag, dass sie das Spray zu Hause lassen werde.

Im Übrigen ist die Antragsgegnerin darüber äußerst erstaunt, dass auch dieses Gespräch, das lediglich als Vorbereitung zur Begegnung der Kinder mit dem Vater dienen sollte, nunmehr als Explorationsgespräch gewertet wird. Als solches hatte es die Sachverständige gegenüber den Beteiligten nicht offengelegt.

 

22.Auf S. 66 Mitte führt die Sachverständige aus, die Antragsgegnerin habe es nicht zulassen können, dass die Töchter ohne sie die Termine bei der Sachverständigen wahrnehmen konnten.

Dies ist so nicht richtig.

Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt darauf bestanden, dass sie bei den Gesprächen direkt dabei ist.

Sie hatte ihre Töchter lediglich in Empfang nehmen wollen, wenn diese aus den Gesprächen mit der Sachverständigen kamen.

Insofern bleibt festzuhalten, dass die Mädchen allein nach Freiburg zu Pro Familia kamen, nämlich von Sonstwo mit dem Bus und der Bahn.

Die Antragsgegnerin kam viel später zu Pro Familia, allerdings befanden sich zu diesem Zeitpunkt 2 der Kinder in der Stadt beim Einkaufen, während Maria im Gespräch mit der Sachverständigen war.

Auf 5. 66 wird lediglich berichtet, dass die Kinder alleine mit dem Zug kommen "wollten". Die Sachverständige lässt offen, ob dies auch so war.

Auch dies lässt wiederum erkennen, dass hier tendenziell berichtet wird, die Antragsgegnerin wolle die Kinder überbehüten, während diese sich zugetraut hätten, alleine mit dem Zug zu kommen.

Der 3. Absatz auf S. 66 ist eine Interpretation, die völlig an den Tatsachen vorbei geht. Die Antragsgegnerin fühlt sich hier geradezu verleumdet.

 

23.Trotz der Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständigen aus den Akten und den Berichten der Antragsgegnerin als auch dem Antragsteller zum Verlauf des Umgangs während der letzten 9 Jahre bekannt waren, schließt die Sachverständige: "Frau Alteck verhindert seit der Trennung der Eltern im November 1991 den Umgang zwischen dem Vater und den Töchtern" (5. 85 Mitte)..

Hier übernimmt die Sachverständige ohne weitere Überprüfung schlichtweg die ständige vom

Vater verbreitete Behauptung, obwohl dieser noch im Termin vor dem Familiengericht am

6.10.1999 selbst von den verschiedenen Umgangsterminen berichtet hat.

Soweit die Sachverständige auf S. 86 ausführt, die Antragsgegnerin wolle in eine abgelegene Gegend ziehen, um ihre Töchter noch abhängiger zu machen, ist dies eine Folgerung, die wiederum von den von ihr explorierten Tatsachen weit entfernt ist.

Die Sachverständige traf die Familie einen Tag nach deren Rückkehr aus dem Urlaub im Schwarzwald an. Alle Familienmitglieder standen noch unter dem Eindruck von ihrem Aufenthalt an einem abgelegenen Ort im Schwarzwald.

Zu diesem Zeitpunkt lag ein Schreiben des Sozialamtes vor, mit welchem die Familie aufgefordert wurde, sich eine billigere Wohnung zu suchen, so dass auch im Hinblick auf die Mietsituation an einen abgelegenen Ort im Schwarzwald gedacht wurde.

Der Sachverständigen wurden diese Umstände mitgeteilt.

Bereits eine Woche später kamen jedoch den Kindern und der Antragsgegnerin Bedenken, so dass alsbald der Plan aufgegeben wurde.

Aus diesem Schwärmen für eine Wohnung auf einem einsamen Berg im Schwarzwald direkt nach einem Urlaubsaufenthalt schließt die Sachverständige messerscharf, die Antragsgegnerin wolle in einer abgelegenen Gegend ihre Töchter noch abhängiger machen.

Festzuhalten bleibt, dass die Familie nur deshalb von Sonstwo weg ziehen möchte, weil der Vater es fertig gebracht hat, durch seine Medienauftritte die gesamte Nachbarschaft darüber zu informieren, welche Vergangenheit die Familie hat.

 

Festzuhalten bleibt, dass die Sachverständige, obwohl sie den Wunsch der Kinder kennt, nämlich bei ihrer Mutter weiterhin aufwachsen zu können, über deren Kopf hinweg zu der Entscheidung kommt, die Kinder fremd unterzubringen mit dem Ziel, Herrn Alteck die elterliche Sorge zu übertragen.

Es fehlt es an der Einbeziehung des Kindeswohis und vor allem des Kindeswillens, den die Sachverständige völlig übergeht.

Die Sachverständige möge sich dazu äußern, wie sie glaubt, die Kinder praktisch aus ihrer jetzigen Familie heraus reißen zu können.

Auch wird nicht weiter erörtert, was es für die beiden jüngeren Mädchen bedeutet, wenn sie zwar mit ihrem Vater zusammen leben, aber auch mit dessen Partnerin und deren 2 Söhnen zusammen leben müssten.

Letztendlich ist der Vorschlag der Sachverständigen, das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen, aus dem Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen.

Die Sachverständige interpretiert ihre Ergebnisse einseitig, ohne Berücksichtigung sämtlicher an sie herangetragenen Informationen.

 

 

Schrade

Rechtsanwältin




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