für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Geschäftsnummer
18 UF 242/99
42 F 18/99

Oberlandesgericht Karlsruhe 
- Zivilsenate in Freiburg - 

Beschluss vom 8. August 2001


In der Familiensache

Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str. 40, 56220 Kaltenengers 
Antragsteller/Beschwerdegegner –

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18 a, 79427 Sonstwo
Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin


Verfahrenspfleger: RAe Oesterle & Kollegen, Salzstr. 35, 79098 Freiburg
Beteiligte: Land ratsamt Breisgaus-Hochschwarzwald, Kreisjugendamt, 79081 Freiburg

 

wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - beschlossen:

 

1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 04.11.1999 (42 F18/99) geändert:

a)Das Umgangsrecht des Antragstellers mit der Tochter Anna, geb. am 01.11.1984, wird bis zu deren Volljährigkeit ausgeschlossen.

b)Der Antragsteller hat das Recht, mit den Kindern Maria, geb. am 14.03.1986, und Yvonne, geb. am 12.04.1988, wie folgt zusammen zu sein:

ba) am 4. Samstag im September 2001 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

bb) am 4. Samstag im Oktober 2001 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

bc)am 3. Samstag im November und Dezember 2001 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

bd)ab Januar 2002 an jedem 3. Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

be)ab März 2002 an jedem 3. Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr.

c)Der Antragsteller holt die Kinder Maria und Yvonne vor der Wohnung der Antragsgegnerin ab und bringt sie dorthin auch wieder zurück.

d)Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung unter Buchst. b) wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 50.000,- DM angedroht.

e)Die Antragsgegnerin informiert den Antragsteller über ernsthafte Erkrankungen und die schulische Entwicklung der Kinder unter Vorlage der Schulzeugnisse (einschließlich Halbjahreszeugnisse).

Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

2.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, aber nicht auslagenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,- DM festgesetzt.

 

 

Gründe:

Die im April 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Böblingen vom 24.03.1993 geschieden, das Sorgerecht für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Anna, geb. am 01.11.1984, Maria, geb. am 14.03.1986, und Yvonne, geb. am 12.04.1988, auf die Mutter übertragen und dem Vater ein (unbegleitetes) Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt (AG Böblingen, 13 F 281/93). Alle Kinder leben im Haushalt der Mutter, in dem noch ein weiteres am 30.04.1994 geborenes nichteheliches Kind der Kindesmutter lebt. Die Eltern der ehelichen Kinder streiten seit vielen Jahren um das Sorgerecht und insbesondere um das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern.

Zuletzt hat das Familiengericht dem Vater mit Beschluss vom 04.11.1999 ein Umgangsrecht mit den Kindern zugebilligt (jeden 2. Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Zugleich hat es die Mutter zu Informationen über ernsthafte Erkrankungen, etwaige Therapien und die schulische Entwicklung der Kinder verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter und des für die Kinder bestellten Verfahrenspflegers, mit der sie einen Ausschluss des Umgangs des Vaters mit den Kindern und den Wegfall der Unterrichtungspflicht der Kindesmutter erstreben.

Der Vater tritt der Beschwerde entgegen.

Der Senat hat zur Frage, ob es im Interesse des Kindeswohls liegt, dass die Kinder Umgang mit ihrem Vater haben und zur Ausgestaltung eines etwaigen Umgangsrechts ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten der Dipl.-Psychologin Rombach vom 16.02.2001 wird Bezug genommen (II 167ff.). Schließlich hat der Senat die Kinder und die Eltern persönlich angehört.

 

II.


Die Beschwerden der Kindesmutter und des Verfahrenspflegers sind teilweise begründet.

Nach eingehender Würdigung des vorliegenden, mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens, des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Kinder und ihrer Eltern sowie des gewonnenen persönlichen Eindrucks ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es zum Wohl der Kinder erforderlich ist, das Umgangsrecht des Vaters mit Anna auszuschließen und einen Umgangskontakt zwischen dem Vater und den Kindern Maria und Yvonne wieder herzustellen.

1.
Die fast 17-jährige Anna hat ihren Vater anlässlich ihrer persönlichen Anhörung in einer bestürzenden Art und Weise unter Hinweis auf einen angeblich in frühen Kindesjahren erfolgten sexuellen Missbrauch durch ihren Vater verteufelt und abgelehnt und ihn mit Schuldzuweisungen bedacht. Obwohl sich bis heute keine konkreten Verdachtsmomente für einen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater ergeben haben - das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 07.02.2000 durch die Staatanwaltschaft Freiburg eingestellt, II 75 - ist sie von einem Missbrauch durch ihren Vater, der über Jahre hinweg von ihrer Mutter im Familienkreis thematisiert worden ist, so überzeugt, dass sie - trotz Bemühungen des Senats - nicht in der Lage ist, sich nur ansatzweise mit dem Gedanken zu beschäftigen, dass sie ihren Vater möglicherweise zu Unrecht eines sexuellen Missbrauchs bezichtigt. In der Überzeugung, ihr Vater habe sie missbraucht, wird sie bereits seit vielen Jahren durch ihre Mutter bestärkt, der es nicht gelungen ist und die nicht einmal den ernsthaften Versuch unternommen hat, sich mit dem so gut wie ausgeräumten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs auseinanderzusetzen und in Erwägung zu ziehen, dass der Vater fälschlich verdächtigt worden ist und den Kindern, insbesondere Anna zu verdeutlichen, dass eine Gefährdung durch ihren Vater nahezu ausgeschlossen ist. Wenn auch der bloße Verdacht eines sexuellen Missbrauchs allein noch keinen Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigt, ist dem gegen einen Umgang gerichteten Willen von Anna, auch wenn er auf dem nicht begründeten und nachvollziehbaren Motiv eines sexuellen Missbrauchs beruht, den letztlich die Mutter Anna jahrelang vermittelt hat, als Ausdruck ihrer gewachsenen Selbstbestimmung angesichts ihres Alters nachzugeben (Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearb. 2000, § 1684 Rdnr. 300). Die Anhörung von Anna hat gezeigt, dass gegen ihren Widerstand ein Umgang mit ihrem Vater nicht durchzusetzen ist. Gegen den Willen eines fast 17-jährigen Kindes kann und darf ein Umgang mit dem Vater nicht geregelt und erzwungen werden (OLG Rostock, ZfJ 1999, 399), so dass im Interesse des Kindeswohis der Ausschluss des Umgangsrechts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Anna erforderlich ist (~ 1684 Abs. 4 5. 1 BGB). Anna wird jedoch nicht umhin kommen, sich dem sie belastenden Konflikt, der zwischen ihr und ihrem Vater steht, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe Dritter zu stellen.


2.
Dagegen kommt ein Ausschluss des Rechts auf Umgang mit den Kindern Maria und Yvonne nicht in Betracht. Beide Kinder haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zwar ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie derzeit einen Umgangskontakt mit ihrem Vater nicht wünschen. Ihrem Wunsch, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen, kommt jedoch - im Gegensatz zu Anna - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

b) Die knapp 15 1/2-jährige Maria hat bei ihrer Anhörung zu erkennen gegeben, dass sie die persönlichen Beziehungen zu ihrem Vater nicht völlig abbrechen will und sich vorstellen kann, zu einem späteren Zeitpunkt wieder Kontakt zu ihrem Vater herzustellen, ohne allerdings diesen Zeitpunkt näher zu konkretisieren. Ihre derzeitige ablehnende Haltung gegenüber Besuchskontakten hat sie im übrigen vorwiegend damit begründet, dass auch sie von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei, ohne insoweit auf eigene Erinnerungen zurückgreifen zu können. In ähnlicher Weise hat sich die knapp 13 V2-jährige Yvonne geäußert. Auch sie geht -ohne insoweit irgendwelche Erinnerungen zu haben - davon aus, dass sie von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei. Der Verdacht, dass Maria und Yvonne sexuell missbraucht worden seien, ist schon vor vielen Jahren von der Mutter geäußert worden. Da der sexuelle Missbrauch von Anna schon seit vielen Jahren wiederholt Thema im Familienkreis ist, ist der Senat überzeugt davon, dass der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Maria und Yvonne - für den überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben sind - von ihrer Mutter an die Kinder herangetragen und von ihnen unreflektiert und kritiklos verinnerlicht worden ist. Darüber hinaus stehen die beiden Kinder - wie auch die Begutachtung ergeben hat - in einer starken Abhängigkeit zu ihrer Mutter. Ihnen bleibt das Misstrauen der Mutter gegenüber dem Vater und ihre seit Jahren bestehende stark ablehnende Haltung gegenüber dem Vater nicht verborgen. Daran ändert auch die Bekundung der Mutter nichts, einen Umgang der Kinder mit dem Vater zu tolerieren und nicht zu verhindern, falls ein solcher von den Kindern gewünscht werde, denn die Mutter ist - wie sie selbst geäußert hat - nicht fähig, die Kinder zu unbegleiteten Umgangskontakten zu motivieren und zu unterstützen. Von der Mutter haben sie über viele Jahre nur die schlechten Eigenschaften des Vaters, die gegen einen Umgangskontakt sprechen, vermittelt bekommen, während sie selbst seit Trennung der Eltern die Hauptbezugsperson für die Kinder ist und von ihnen weitgehend idealisiert wird. Die Kinder stehen in einem solch starken Einflussbereich der Mutter, der zu einem Wahrnehmungsverlust und zu einer Solidarisierung mit der Mutter geführt hat. Nur so ist - da die Kinder ansonsten keine wirklich nachvollziehbaren Gründe, die gegen die Gewährung eines Umgangsrechts sprechen, vorgebracht haben - zu erklären, dass sie gegenwärtig keinen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater haben wollen. Dem entgegenstehenden Willen der Kinder kann nicht nachgegeben werden.

Es entspricht der gesetzgeberischen Vorstellung, dass Kinder persönliche Beziehungen zum nichtsorgeberechtigten Elternteil haben. Der einem Umgang entgegenstehende Wille der Kinder erweist sich als von der Mutter beeinflusst und entspricht deren grundsätzlich ablehnender Haltung gegen Umgangskontakte. Aufgrund des von Yvonne gewonnenen Eindrucks ist der Senat überzeugt davon, dass Yvonne angesichts der besonderen familiären Situation, der sie ausgesetzt ist, mit ihren knapp 13 1/2 Jahren noch nicht zu einer umfassenden Beurteilung der gewichtigen Bedeutung des Umgangs mit ihrem Vater für ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung fähig ist. Der Senat verkennt nicht, dass Yvonne - wie auch die Begutachtung ergeben hat - stark belastet ist und ein Umgangsrecht des Vaters zu einem Loyalitätskonflikt führen könnte. Der Senat nimmt die Äußerung der Mutter, einen Umgang zu tolerieren und nicht zu verhindern, jedoch sehr ernst. Es ist deshalb nachhaltig von der Mutter zu fordern, ihre geäußerte Einstellung Yvonne gegenüber auch tatsächlich in geeigneter Weise zur Vermeidung einer Konfliktsituation zu vermitteln. Darüber hinaus ist nicht erkennbar geworden, dass Yvonne ihren Vater in besonders krasser Weise und vehement ablehnt. Davon ausgehend ist es für die weitere Entwicklung von Yvonne nur förderlich, wenn sie persönlichen Umgang mit ihrem Vater hat und im Rahmen dessen befähigt wird, sich ein eigenes und nicht nur ein fremdbestimmtes negatives Bild und Urteil von ihrem Vater zu machen und zu bilden. Jedenfalls haben sich für den Senat keine Gründe ergeben, die einen Ausschluss des Umgangsrechts rechifertigen.

Der knapp 15-jährigen Maria kann aufgrund ihres Alters die gehörige Reife, die Bedeutung eines Umgangs zu beurteilen, grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Sie lehnt zwar zur Zeit einen Umgang mit ihrem Vater ab, hat aber - nach eingehender Aufklärung durch den Senat - zu erkennen gegeben, dass sie - wenn auch zeitlich nicht näher konkretisiert - durchaus bereit ist, persönlichen Kontakt mit ihrem Vater aufzunehmen. Dadurch hat sie deutlich gemacht, dass sie zu einer argumentativen Überprüfung ihrer Haltung gegenüber ihrem Vater in der Lage ist und - zumindest unterschwellig - noch tragfähige Bindungen zu ihrem Vater, auf die es aufzubauen gilt, vorhanden sind. Ihr Wille, derzeit noch keinen Kontakt mit ihrem Vater haben zu wollen, ist - ebenso wie der von Yvonne - von ihrer Mutter beeinflusst, die aber - was einen starken Loyalitätskonflikt vermeidet - zum Ausdruck gebracht hat, einen Umgang zu tolerieren. Der von Maria geäußerte Wille ist nicht auf einen völligen Abbruch der Beziehungen zu ihrem Vater gerichtet. Nach Ansicht des Senats dürfte sie angesichts ihres Alters in der Lage sein, mit einem etwaig vorhandenen Loyalitätskonflikt ohne eine Kindeswohlgefährdung umzugehen. Jedenfalls erachtet es der Senat auch für Maria für ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung als sehr wichtig, Umgangskontakt mit ihrem Vater zu haben. Auch für Maria ist es bedeutsam, mit dem nichtsorgeberechtigten Vater bis zur Volljährigkeit heranzuwachsen, seine Anschauungen kennenzulernen und von ihm ein nicht einseitig, von der Mutter gefärbtes negatives Bild vermittelt zu bekommen. Sonstige Gründe, die einen Ausschluss des Umgangs rechtfertigen, hat der Senat nicht feststellen können, so dass es im wohlverstandenen Interesse von Maria liegt, Umgang mit ihrem Vater zu haben. Einem Umgang ist zur Überzeugung des Senats in Anbetracht des belasteten familiären Umfeldes, in dem sich Maria befindet, auf jeden Fall der Vorrang vor einem etwaigen Loyalitätskonflikt und einer dauernden Entfremdung zum nichtsorgeberechtigten Vater einzuräumen.

b) Was die Ausgestaltung des Umgangsrechts anbelangt, hat der Senat ein begleitetes Umgangsrecht nicht in Erwägung gezogen. Ein solches ist im Hinblick auf eine Wiederannäherung zwischen dem Vater und den Kindern aufgrund ihres Alters ungeeignet. Für sexuelle Übergriffe des Vaters sind keine Anhaltspunkte erkennbar, so dass die Kinder keines Schutzes durch Anwesenheit einer dritten Person während der Ausübung des Umgangs bedürfen.

Unter Berücksichtigung der immer noch vorhandenen konflikthaften Situation und der längeren Kontaktunterbrechung erscheint es dem Senat jedoch erforderlich, die Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater behutsam aufzubauen. Insbesondere den Kindern muss Gelegenheit gegeben werden, sich auf die neue Situation einzustellen und sich ihrem Vater wieder allmählich anzunähern. Um einer solchen Kontaktanbahnung Rechnung zu tragen, hat der Senat ein nach Häufigkeit und zeitlichem Umfang abgestuftes Umgangsrecht - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - festgelegt. Es ist den Eltern unbenommen, die Umgangszeiten einvernehmlich in anderer Weise festzulegen.

Für den Fall, dass sich das Umgangsrecht bewährt, ist eine Ausweitung des Umgangsrechts in Betracht zu ziehen (z. B. über Nacht beim Vater; in den Ferien). Der Senat hat davon abgesehen, schon jetzt eine umfangreichere Besuchsregelung festzulegen, für die - im Falle der Bewährung der jetzigen Umgangregelung - angesichts des Alters der beiden Kinder wohl auch keine gerichtliche Regelung vonnöten sein dürfte.

Der Senat appelliert besonders an die Mutter der Kinder, alles in ihrer Macht liegende zu tun, die Kinder zum Umgang mit ihrem Vater anzuhalten und ihnen zumindest zu zeigen, dass sie die Umgangskontakte akzeptiert. Der Senat hat sich daher einerseits veranlasst gesehen, der Mutter bereits jetzt ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung anzudrohen. Andererseits ist dem Vater ein hohes Maß an Behutsamkeit und Sensibilität, erforderlichenfalls auch Kompromissbereitschaft bei der Wiederaufnahme der Kontakte zu den Kindern - zum Beispiel auch bei der der konkreten Umgangsanbahnung förderlich wirkenden Hinzuziehung einer dritten Vertrauensperson - abzuverlangen, da das inzwischen ebenfalls verfestigte Vorurteil der Kinder, der Vater respektiere ihre Wünsche nicht, aufgelöst und überwunden werden muss.


3.
Soweit sich die Beschwerden auch gegen die erstinstanzlich angeordnete Auskunftsverpflichtung richten, sind sie zum Teil von Erfolg. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Da der Senat das Umgangsrecht des Vaters mit Anna ausgeschlossen hat und der persönliche Umgang mit den Kindern Maria und Yvonne nicht besonders häufig ist, hat der Vater ein berechtigtes Interesse daran, über ernsthafte Erkrankungen und die schulische Entwicklung der Kinder unter Vorlage der Schulzeugnisse unterrichtet zu werden. Weiter geht die auskunftsverpflichtung der Mutter nicht. Während die Beifügung von Schulzeugnissen sinnvoll ist, um sich von der schulischen Entwicklung des Kindes zu überzeugen, ist die Überlassung von zu unterschreibenden Klassenarbeiten und von ärztlichen Attesten bzw. fachärztlichen Attesten nicht notwendig, um sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1990, 779). Ebenso wenig ist der Vater darauf angewiesen, über etwaige Therapien der Kinder zum Zwecke der Überprüfung des gesundheitlichen Zustandes informiert zu werden. Dem lnformationsinteresse des Vaters ist Genüge getan, wenn er über ernsthafte Erkrankungen der Kinder von der Kindesmutter unterrichtet wird.

 

III.

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO), aber nicht auslagenfrei (§ 131 Abs. 5 KostO). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, einem der Beteiligten außergerichtliche Kosten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO (Umgang: 7.500,- DM; Auskunft: 500,- DM).

 

 

Dr. Lange                 Winkgens-Reinhardt         Dr. Knaup
Vors. Richter am OLG      Richterin am OLG           Richter am OLG




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