Von: RA Oesterle (Verfahrenspfleger)
An: OLG Karlsruhe
18 UF 242/99
In der Familiensache Alteck
komme ich auf den Schriftsatz der Gutachterin vom 07.04.2000 wie folgt zurück:
Es ist korrekt, dass ich mit der Gutachterin verschwägert bin.
Ob dies jedoch als Befangenheitsgrund zu werten ist oder nicht, überlasse den übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Parteien.
gez. Oesterle
Fachanwalt für Familienrecht
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