für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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Von: Dr. Müller & Kollegen
An: Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 18 UF 108/00

 

In Sachen
Thomas Alteck
gegen
Ute Alteck

 

ist auf die Schriftsätze des Verfahrenspflegers vom 26.03.2001 und die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 06.04.2001 wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1. Zu den Schriftsätzen der Antragsgegnerin:

Es wird davon ausgegangen, dass die Gutachterin Gelegenheit bekommen wird, sich selbst zu den zahlreichen Angriffen gegen Ihre Person zu äußern. Schon deswegen habe ich eine Mehrfertigung dieses Schriftsatzes direkt der Gutachterin zugesandt.

Der Antragsteller will sich auf die Richtigstellung von Falschbehauptungen beschränken. Der guten Ordnung halber ist folgendes festzustellen:

Die Aussage, dass der betreute Kontakt ein Jahr funktioniert hat, kann so nicht im Raum stehen bleiben. Richtig ist nämlich, dass Anna nur ein einziges Mal bei dem betreuten Umgang dabei war.

    Beweis: Zeugnis der Frau Ute Haack, Lindengärten 17, 79219 Staufen

Genauso falsch ist die Behauptung, dass der Antragsteller seit Januar 1999 weder Kindes- noch Ehegattenunterhalt bezahlt hat.

    Beweis: erforderlichenfalls Vorlage von Überweisungsträgern aus dem Jahr 1999 für den Fall weiteren Bestreitens

Falsch ist auch, dass der Antragsteller sein Einverständnis zum betreuten Umgang gegeben hat. Richtig ist, dass er unter keinen Umständen zu weiteren betreuten Kontakten bereit war. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, dass die Richterin Merk vom Familiengericht die betreuten Kontakte 1996 ausschließlich deshalb verfügt hat, um auf die Ängste der Mutter Rücksicht zu nehmen.

    Beweis: Verhandlungsprotokoll vom 06 . 10. 1999

Falsch ist die Behauptung, die Antragsgegnerin habe Kontakte nicht verhindert, sondern es hätten sogar Kontakte auf ihre Initiative hin stattgefunden. Tatsächlich war es so, dass die Antragsgegnerin alles nur erdenkliche getan hat, um Kontakte des Vaters zu den Kindern zu vereiteln, kein einziger Kontakt kam aufgrund einer Eigeninitiative der Antragsgegnerin zustande. Dies hat sie der Gutachterin eindeutig eingeräumt.

Falsch ist auch, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller anlässlich eines Theaterstücks angerufen haben will. Richtig ist, dass die Tochter Maria den Antragsteller in einem Brief von ihrer Hauptrolle in dem Stück informierte und ihn bat, zu der Aufführung zu kommen. Darüber hinaus rief sie ihn wenige Tage vor der Premiere dann noch an.

    Beweis: Vorlage des Briefes der Tochter Maria Alteck für den Fall des Bestreitens

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Initiative der Tochter die Antragsgegnerin derartig negativ aufnahm, so dass sie in der Folge den Kindern sämtliche telefonischen Kontakte mit dem Vater untersagt hat.

Die Behauptung, dass betreute Kontakte beim Kinderschutzbund Böblingen unterbrochen wurden, nachdem sich der Vater nicht an die Spielregeln gehalten hat, ist falsch. Richtig ist, dass die Termine immer wieder grundlos von der Antragstellerin abgesagt wurden und sie letztendlich nach unbekannt verzog.

    Beweis: Beziehung der Akten des Amtsgerichts Böblingen im Strafverfahren gegen den Vater wegen Kindesentziehung

Die Behauptung, dass es der Antragsgegnerin wichtig sei, dass die Kinder wissen, wer ihr Vater ist und ~iie sie ihn im Herzen bewahren sollen, ist Heuchelei. Die Antragsgegnerin hat im Beisein der Kinder den Vater beschimpft und ihn wie folgt gegenüber den Kindern qualifiziert:

    "Du bist nicht der Vater, Du bist nur der Erzeuger der Kinder"

Falsch ist die Behauptung, der Antragsteller habe im Fernsehen ein Bild von den Kindern gezeigt. Richtig ist, dass der Antragsteller interviewt wurde und durch einen Fehler in der Redaktion des Senders -entgegen der Absprache- der volle Name des Antragstellers anstelle des Pseudonyms Thomas Alteck eingeblendet wurde.

    Beweis: Entschuldigungsschreiben der Redakteurin zur Panne für den Fall des Bestreitens

Die unzähligen Dementis zeigen sehr nachdrücklich das ganze Dilemma der jahrelangen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Die Antragsgegnerin stellt eine Falschbehautpung nach der anderen auf, wird sie allerdings in die Enge getrieben, dementiert sie alles und stellt sich geschickt, aber doch durchschaubar, als Opfer dar.

Gerade in diesem Punkt scheint die Sachverständige zumindest der Antragsgegnerin insoweit auf den Leim gegangen zu sein, weil aufgrund von der Sachverständigen nicht überprüfbaren Aussagen die Schlußfolgerung gezogen wird, dass die Antragsgegnerin in einer psychisch labilen Situation durch parteiliche Beratung zu der Missbrauchsüberzeugung gekommen ist. Dabei stand die Missbrauchsbehauptung ausschließlich aus dem Bereich der Antragsgegnerin. Sie täuschte ihr gesamtes Umfeld, indem sie jedem erzählte, der jeweils andere hätte den Missbrauch bestätigt.

Die Antragsgegnerin erzählte Frau Dr. Weisbach, Anna habe ihr vom Missbrauch erzählt. Der Organisation KOBRA erzählte sie, die Ärztin habe sie mit Missbrauchsverdacht geschickt. Dem Jugendamt und dem Weißen Ring erzählte die Antragsgegnerin, die KOBRA hätte den Missbrauch bestätigt. Dem Gericht, dem Jugendamt und KOBRA erzählte sie, der Kinderschutzbund (Frau Bareis) habe den Missbrauch der jüngeren Töchter anhand vorgelegter Bilder bestätigt und ferner, die Bilder seien beim OLG Stuttgart verschwunden. Niemand hat je die zitierten Bilder gesehen.

Tatsache ist, dass mit Ausnahme der Antragsgegnerin nie irgend jemand von Kindesmissbrauch gesprochen hat oder diesen sogar bestätigte. Was bleibt ist das Faktum, dass die Antragsgegnerin sich mit dieser Taktik erhebliche finanzielle Zuwendungen seitens des Weißen Rings und der zuständigen Sozial-ämter verschaffte und die Kinder vom Vater entfremdete.

Auffällig ist, dass die Geschichte von Anfang an so angelegt war, dass die Antragsgegnerin persönlich als reine Unschuld auftauchte. Anna habe gesagt..., KOBRA habe bestätigt..., der Kinderschutzbund habe geraten. ..‚ der Richter habe verfügt... und dergleichen mehr.

Es ging nur deshalb so lange und über Jahre so gut, weil kein mit dem Fall befaßtes Gericht jemals einen Zeugen vernommen hat und demzufolge natürlich auch die Gutachter den Falschbehauptungen über den Zustand der Kinder annahmen. Keiner der Gutachter in der Vergangenheit unterzog sich der Mühe, die Interaktion der Kinder mit Vater und Mutter zu untersuchen •oder die Kinder zu den Behauptungen der Antragsgegnerin zu befragen. Deshalb blieb das Vorgehen unentdeckt.

Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Mutter nicht krank ist, sondern vorsätzlich handelt. Den wichtigsten Hinweis gibt die Antragsgegnerin selbst. Im Gutachten ist zweimal erwähnt, dass die Antragsgegnerin den Kindern sagt, dass sie selbst in Gefängnis muß, wenn der Vater das Sorgerecht bekommt. Es wird ausdrücklich angeregt, die Antragsgegnerin zu befragen, was sie mit dieser Aussage bezweckt und was der Hintergrund einer derartigen Erklärung ist.

Unterstellt, die Antragsgegnerin ist schwer gekränkt, weil der Antragsteller sie verläßt. Sie stellt daraufhin die Falschbehauptung Kindesmissbrauch auf, um dem Antragsteller zu schaden und um die Kinder für sich allein zu haben. Sie weiß genau, dass sie den Antragsteller mit dem Kindesentzug schwer trifft. Sie nimmt dafür in Kauf, dass sie auch die Kinder hart trifft. Diese Art von Strafe oder Rache führt bei Maria und Yvonne zu monatelanger Mittelohrentzündung und bei Anna zu autoagressivem Verhalten. Sjann muß schließlich wegen Nahrungsverweigerung künstlich ernährt werden. Um ihr Ziel zu erreichen schickt die Antragsgegnerin die Kinder in unnötige und schädliche Therapien usw.

Dann unterliegt die Antragsgegnerin in der Tat keinem Wahn, sondern sie hat eine schwere und äußerst gefährliche narzißtische Störung. Genau auch dieser Umstand macht sie erziehungsunfähig.

Wenn dem Antragsteller zum Vorwurf gemacht wird, er würde die Antragsgegnerin als psychisch gestört bezeichnen, möge in Betracht gezogen werden, dass gerade diese Sichtweise des Antragstellers ihn davor bewahrt, schlecht von der Mutter und Antragsgegnerin überhaupt zu reden. Für alle Beteiligten, insbesonders aber auch die Kinder wäre es äußerst bitter zu erfahren und auch noch erwiesen zu bekommen, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich und in vollem Bewußtsein der Situation so gehandelt hat.

Unklar bleibt, aus welchem Grund die Gegenseite bemäkelt, dass das Gutachten die beiden Söhne in der Familie des Vaters verschweigt. Die Sachverständige war nicht dazu aufgefordert, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Im übrigen verweisen wir darauf, dass sich die Kinder alle kennen und verstehen, da S., 12 Jahre alt, und P., 14 Jahre alt, bei zwei betreuten Kontakten und beim Skifahren dabei waren. Die Kinder waren sehr traurig, als es zu keinen weiteren Kontakten gekommen ist.

II.Zu den Schriftsätzen des Verfahrenspflegers vom 26.03.2001:

Aus der Sicht des Antragstellers ist der Schriftsatz des Verfahrenspflegers enttäuschend. Seit Herr Oesterle vom Familiengericht zum Verfahrenspfleger bestellt wurde wollte er eine Begutachtung zu der Frage haben, ob man im gegeben Fall von PAS (Parental Alienation Syndrom) ausgehen muß. Diese Frage ist nunmehr eindeutig beantwortet. Der Wille des Kindes ist kein freier Wille, sondern das Ergebnis massiver Beeinflussung und Vaterentfremdung. Enttäuschend ist für den Antragsteller, dass der Verfahrenspfleger sich in dieser Situation nur noch als Sprachrohr der Kinder sieht und im übrigen auf Aktivitäten des Jugendamts verweist, die er anfordert.

In anderen Ländern übernimmt der "Anwalt des Kindes" eine sehr viel weitreichendere Rolle, die selbständig und gleichberechtigt neben der Rolle der Eltern und des Jugendamtes steht. Da der Vater im vorliegenden Fall durch Umgangsverweigerung zum Zuschauen verurteilt ist, hätte er sich gewünscht, dass der Verfahrenspfleger mehr Initiative und Verantwortung übernimmt, um mit den Kindern die möglichen Konsequenzen des Gutachtens zu diskutieren, damit sie nicht einseitig und parteiisch auf den kommenden Termin vorbereitet sind.

Rechtsanwalt
Stoll




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