Von: RA Schrade
AN: OLG Karlsruhe
18 UF 108/00
18 UF 242/99
In der Familiensache Alteck ./. Alteck
bestätigen wir die mündliche Zusage der Fristverlängerung bis 06.04.2001.
Der Unterzeichnerin ist es aufgrund einer Vielzahl anderweitiger Fristsachen nicht möglich, die Frist zur Klageerwiderung einzuhalten. Hinzu kommt, dass es jetzt erst möglich war mit der Mandantin einen Besprechungstermin durchzuführen.
Schrade
Rechtsanwältin
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