A N T R A G A U F Ü B E R T R A G U N G D E R
E L T E R L I C H E N S O R G E
G E M. §1672, §1671 BGB
A N T R Ä G E,
(1) Die elterliche Sorge über die drei ehelichen Kinder der Parteien, nämlich
(a) Anna, geb. 01.11.84
(b) Maria, geb. 14.03.86
(c) Yvonne, geb. 12.04.88
wird auf den Antragsteller übertragen.
(2) Die gemeinsame Wohnung, Strasse in Unbenannt, wird dem
Antragsteller zugewiesen.
(3) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur
B E G R Ü N D U N G
der gestellten Anträge ist folgendes vorzutragen:
Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit unstrittig gegen das Wohl der Kinder gehandelt, indem sie
a) jeglichen Kontakt zum Antragsteller unterbunden hat
b) den Antragsteller im Beisein der Kinder verunglimpft und geschlagen hat
c) gegen den dringenden Rat von Prof. Lempp handelte
d) die älteste Tochter einer schädlichen Therapie zuführte
Dies alles geschah, weil sie unter dem Wahn leidet der Antragsteller habe die älteste Tochter sexuell missbraucht. Bereits im
früheren Antrag wurde auf die zu vermutende psychische Erkrankung
der Antragsgegnerin eingegangen. Die Wahnvorstellung und die
daraus resultierenden Handlungen bedeuten eine akute Gefahr für
das Wohl der Kinder, da sie mit einem offensichtlichen Realitätsverlust einhergehen. In jüngster Vergangenheit hat die
Antragsgegnerin, nach Aussage der betroffenen Kinder, wie folgt agiert:
Eines Abends, gegen 21:00 Uhr, als die beiden jüngeren Kinder bereits schliefen, hat die Antragsgegnerin aus dem Kleiderschrank
der ältesten Tochter eine zuvor dort versteckte Puppe von ca.
40-50cm Größe in schwarz und lila und gelben Augen hervorgezogen.
Dabei schimpfte sie laut: "Kommst du wohl hervor du Gespenst".
Sie hat sodann erklärt, dass dieses Gespenst der Antragsteller sei
und hat es, im Beisein der ältesten Tochter und einer
befreundeten erwachsenen Person (siehe unten), auf der Terrasse des Hauses
verbrannt.
Zeugin: Frau Corinna Thiele, Adresse
Die Asche wurde in einem Karton gesammelt, mit dem Anna am folgenden Tag zu KOBRA ging. Alle drei Kinder wissen um diese
Geschichte und haben den Antragsteller wiederholt gefragt, ob es
stimmt, dass er, als Gespenst verkleidet, in Annas
Kleiderschrank gesessen habe.
Beweis: Einholung kinderpsychologischer Glaubwürdigkeitsgutachten
Nach Aussage befragter Fachleute ist es, sofern ein Kind unter Albträumen von Gespenstern leidet, ein legitimer Ansatz dieses
Gespenst real zu machen und zu verbrennen. Im vorliegenden Fall
aber hat die Antragsgegnerin den Kindern suggeriert, dass der
Vater verbrannt wird - eine für die Psyche der Kinder
katastrophale Handlung.
Beweis: Einholung medizinischer Sachverständigengutachten
Die Tatsache, dass Fr. Iskenius (KOBRA), der dieser Umstand nicht
verborgen geblieben sein kann, an diesem Punkt die Behandlung
nicht abgebrochen hat, unterstreicht die bereits in früheren
Schriftsätzen geäußerten Bedenken gegenüber KOBRA.
Nach übereinstimmenden Angaben der Antragsgegnerin und deren Freundin
Sylke Thiele schlafen die Kinder, insbesondere Anna, sehr schlecht und schreien fast jede Nacht. In den vier Wochen,
die die Kinder in der Obhut des Antragstellers waren, hat Anna
lediglich zwei Nächte nicht ruhig durchgeschlafen. Im ersten Fall
verarbeitete sie ein Ereignis vom Vortag. Da war sie von einer
Ziege gejagt worden, was ihr große Angst gemacht hatte. Im
zweiten Fall stürmte es die ganze Nacht, was starke Geräusche
verursachte und in Anna Angst vor Gewitter hervorrief. Die
anderen Kinder haben ausnahmslos ruhig geschlafen.
Zeugen: Elze und Andrew Albers, Adresse
Edith und Hans Alteck, Adresse
Der Verbleib der Kinder bei der Antragsgegnerin ist unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf das Kindeswohl nicht mehr zu
verantworten.
Da dem Gericht bekannt ist, dass die Heimunterbringung der Kinder
ohne ernsthafte Schädigung nicht möglich ist, ist die
Sorgerechtsentscheidung im Sinne des Antrags dringend erforderlich. Dem stand in der Vergangenheit entgegen, dass die Antragsgegnerin
behauptet, der Antragsteller habe die älteste Tochter sexuell
missbraucht. Der Antragsteller hat unter Eid erklärt, dass diese
Behauptung aus der Luft gegriffen ist. Mittlerweile gibt es eine
ausreichende Zahl von Hinweisen, die das belegen bzw. erhebliche
Zweifel am Realitätsbezug der Aussagen der Antragsgegnerin
aufkommen lassen.
1) In der letzten Verhandlung unterstrich der Antragsteller seine Sorge um die Kinder mit der Schilderung folgender Begebenheit:
Anna hat sich auf den Schoß eines erwachsenen Mannes gesetzt und ihn gefragt, ob er mit ihr schlafen will. Die Antragsgegnerin
erwiderte unverzüglich, dass dies ein Hinweis auf sexuellen
Missbrauch sei. Offenbar wußte sie, dass Prostitution eine häufig
genannte Spätfolge sexuellen Missbrauchs ist. Allerdings ist ein
solches Verhalten frühestens mit Beginn der Pubertät zu erwarten
- Anna ist siebeneinhalb Jahre alt. Unmittelbar nach der
Verhandlung hat die Antragsgegnerin die Zeugin, zu der sie
bereits Wochen zuvor den Kontakt vollends abgebrochen hatte,
angerufen und beschimpft, weil diese dem Antragsteller den
Vorfall geschildert hatte. Das läßt den Verdacht zu, dass Anna
von der Antragsgegnerin zu der Handlung aufgefordert worden ist,
die alle Anwesenden Glauben machen sollte, dass sie sexuell
missbraucht worden ist.
Zeugin: Frau Elke Deuschle, Adresse
2) Die Kriminalpolizei Böblingen gibt an, dass sie, bei ihren Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Kindesentzug, vom
Antragsteller ein völlig anderes Bild gewonnen hat, als dass ihr die
Antragsgegnerin vermittelt hat.
Zeugen: Herr Hagenbuch, Herr Vögtlin,
zu laden über die Kriminalpolizei Böblingen
3) In der Anlage ist unter (1) das Kurzgutachten des Dr. Rolf-Arno Wirtz beigefügt. Es widerlegt die von der Antragsgegnerin
wiederholt vorgebrachte Äußerung, Anna habe Angst vor dem
Antragsteller.
4) Unter (2) ist die Stellungnahme des Herrn Andrew Albers beigefügt, der sehr konkret belegt, dass weder Anna noch die
anderen Kinder sexuell missbraucht worden sind.
Wir regen an, dass das Gericht zusätzlich ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage des sexuellen Missbrauchs in Auftrag
gibt, und dieses, sowie die Ergebnisse aus den noch ausstehenden
psychiatrischen Gutachten zur Grundlage der
Sorgerechtsentscheidung bei der Scheidung macht.
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