für meine Kinder  
   
     
   
   
 
 
 
 
         
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IM NAMEN DES VOLKES 

URTEIL

Verkündet  24.2.93

Frick
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

In Sachen

Ute Alteck
-Antragstellerin-
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kellermann-Körber Böblinger Str. 2, 7038 Holzgerlingen

gegen

Thomas Alteck
-Antragsgegner
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Müller u. Kollegen Esslinger Str. 80, .7012 Fellbach

 

wegen Ehescheidung

 

weitere Verfahrensbeteiligte:

-Kreisjugendamt Böblingen Postfach 1640, 7030 Böblingen

-Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 1000 Berlin 88, Ruhrstrasse 2

 

 

hat Richter am Amtsgericht T A X I S  auf die mündliche Verhandlung vom 16.2.93

für Recht erkannt:

 

1.Die am 27.04.1984 vor dem Standesamt in xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die elterliche Sorge für die Kinder Anna, geboren am 01.11.1984, Maria, geboren am 14.03.1986, Yvonne, geboren am 12.04.1988, steht der Antragstellerin (Mutter) zu.

3. Vom Versicherungskonto Nr. xxx des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften in Höhe von DM xxx monatlich, bezogen auf den 29.2.1992, auf das Versicherungskonto Nr.xxx der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Der Monatsbetrag dieser Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 

4.Das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern Anna, Maria und Yvonne wird wie folgt geregelt:

a)Der Antragsgegner kann die Kinder am dritten Wochenende eines Monats von Samstag, 11.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich nehmen. Die Ordnungszahl eines Wochenendes richtet sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.

b)Der Antragsgegner kann außerdem die ersten beiden Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen, beginnend am Samstag, der auf den ersten Ferientag folgt, ab 11.00 Uhr bis am Samstag, zwei Wochen später, um dieselbe Zeit.

c) Er kann die Kinder außerdem vom zweiten Weihnachtsfeiertag, 11.00 Uhr, eine Woche lang zu sich nehmen.

 

Der weitergehende Antrag auf Umgangsrecht wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kinder am Wohnort der Antragstellerin abzuholen. Die Parteien können einen von der Wohnung abweichenden Übergabeort vereinbaren.

5.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

 

Für die ehelichen Kinder Anna, Maria und Yvonne sind gemäß § 1671 Absatz 1 BGB im Zusammenhang mit der Ehescheidung der Eltern zu bestimmen, welchem Elternteil weiterhin die elterliche Sorge zustehen soll.

Unter dem Aktenzeichen 13 F 67/92 war zwischen den Parteien ein isoliertes Sorgerechtsverfahren anhängig. Mit Beschluß vom 24.02.1993 wurde auch in diesem Verfahren der Mutter die elterliche Sorge für die drei ehelichen Kinder übertragen. Die Akten des Verfahrens 13 F 67/92 wurden beigezogen. Auf ihren Inhalt wird vollumfänglich verwiesen.

Die Antragstellerin beansprucht die elterliche Sorge für die Kinder mit der Begründung, sie habe diese von Geburt an im bedeutend größeren Umfang betreut als der Antragsgegner, welcher ganztags berufstätig gewesen sei. Sie stellt die Sorgerechtseignung des Antragsgegners insbesondere deshalb

in Frage, indem sie nach wie vor den Verdacht des sexuellen Missbrauchs in Bezug auf die älteste Tochter Anna äußert. Seine Ungeeignetheit als Sorgerechtsinhaber habe der Antragsgegner auch dadurch bewiesen, dass er die Kinder im Juli 1992 ihr die Kinder mit List weggenommen habe und sich über drei Wochen mit ihnen an einem unbekannten Ort aufgehalten habe. Erst auf massives Drängen des Jugendamts und anderer staatlicher Behörden habe er sich zur Rückkehr von den Niederlanden nach Deutschland bewegen lassen.

Der Antragsgegner bezweifelt die Sorgerechtseignung der Mutter unter anderem mit der Begründung, diese sei psychisch krank, weshalb ein weiteres Verbleiben der Kinder bei ihr deren Wohl gefährde. Bei der Antragstellerin ließen sich Anzeichen einer Schizophrenie feststellen, zumindest handle es sich bei ihr um eine sogenannte Bborderline-Persönlichkeit. Dies zeige sich unter anderem auch darin, wie sich der gegen ihn gerichtete Missbrauchsvorwurf entwickelt habe (hören auf "innere Stimmen"). Dem Kindeswohl abträglich gewesen sei auch, dass sie Anna in eine Therapie bei der Einrichtung KOBRA in Stuttgart gegeben habe. Die Qualifikation der Mitarbeiter von KOBRA sei höchst zweifelhaft; die Therapiemethoden seien ungeeignet und gefährlich, da sie eine symbolischen Verbrennung der Vaterfigur beinhalten würden.

Die Antragstellerin nehme die Wirklichkeit nur noch verzerrt wahr. Es sei nicht gewährleistet, dass sie dafür Sorge trage, dass die Kinder ihrer Schulpflicht nachkommen.

Die Antragstellerin habe zweimal die Ehewohnung in einem chaotischen und unhygienischen Zustand verlassen. Deshalb sehe er sowohl aus gesundheitlicher Sicht als auch unter dem Sozialaspekt "Ordnung" eine Gefährdung der Kinder, wenn sie bei der Mutter verblieben.

Die Parteien halten den jeweils anderen Ehegatten für ungeeignet, die elterliche Sorge zu übernehmen und beanspruchen diese jeweils für sich.

Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, insbesondere im Verfahren 13 F 67/92 wird Bezug genommen.

Das beteiligte Kreisjugendamt Böblingen hat mehrfach zur Sorgerechtsfrage Stellung genommen, zuletzt im Schreiben vom 22.12.1992 (Blatt 355 ff der Akten 13 F 67/92). Seitens des Kreisjugendamts wurde die Auffassung vertreten, durch ein weiteres psychologisches Gutachten den Missbrauchsverdacht gegenüber dem Vater zu untersuchen.

 

Das Gericht hat im Verlaufe des Sorgerechtsverfahrens 13 F 67/92 zunächst ein kinderpsychologisches Gutachten zu

den Neigungen und Bindungen der Kinder durch Prof. Dr. Lempp eingeholt (vgl. Gutachten vom 19.05.1992, Blatt 96-133 der Akten). Prof. Dr. Lempp hat mit Zusatzgutachten vom 08.07.1992 zu Behandlungskonzeption der KOBRA e. V. Stellung genommen (Blatt 214-229 der Akten).

Auf Antrag und mit ihrem Einverständnis wurde eine psychiatrische Begutachtung beider Elternteile durch Prof. Dr. Täschner vorgenommen (vgl. Gutachten vom 17.12.1992, Blatt 360-395 der Akten).

Ergebnisse über die mit Anna bei der Einrichtung KOBRA durchgeführte Therapie wurden dem Gericht trotz Aufforderung nicht zugänglich gemacht. Die Kooperation mit Familiengerichten scheint offensichtlich der Behandlungskonzeption dieser Einrichtung zuwiderlaufen. Dem Gericht wurde lediglich ein mit "Bericht aus der Praxis" überschriebenes Schriftstück über die Zielsetzung und Arbeitsweise der Einrichtung zur Verfügung gestellt.

Vor der mündliche Verhandlung vom 16.02.1993 wurden alle drei Kinder im Gespräch und Spiel mit jedem Elternteil vom Referatsrichter beobachtet (vgl. insoweit Anhörungsprotokoll vom 16.02.1993).

Das Gericht hält beide Elternteile für in der Lage und geeignet, die elterliche Sorge für die Kinder zu übernehmen. Beide Seiten haben im Verlauf der Sorgerechtsauseinandersetzung Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die dem Kindeswohl nicht entsprochen haben. Diese stellen die grundsätzliche Sorgerechtseignung jedes Elternteils jedoch nicht in Frage.

Das Gericht folgt dem Gutachten von Prof. Dr. Lempp, der zu der Feststellung gelangt, dass die emotionalen Beziehungen und Bindungen der Kinder mehr zur Mutter hin gehen. Dies wird auch auf den Umstand verständlich, da~ diese die primäre Bezugsperson für die Kinder war.

An ihrer Sorgerechtseignung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten von Prof. Dr. Täschner kommt zu dem Ergebnis, da~ bei der Antragstellerin - wie auch beim Antragsgegner - keine Symptome einer psychischen Krankheit erkennbar sind. Andere Erkenntnisse sind für das Gericht nicht greifbar. Der Sachverständige begründet das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich dieser Wertung an. Der umfangreiche und vielschichtige Vortrag des Antragsgegners gibt keinen Anla~3, in dieser Richtung ein weiteres Gutachten einzuholen. Der sachverständige Prof. Dr. Täschner hat sich mit diesem Vortrag des Antragsgegners auseinandergesetzt.

Die Antragstellerin ist auch nicht deshalb zur Sorgerechtsausübung ungeeignet, weil sie gegen den Antragsgegner den Vorwurf des MiE3brauchs der ältesten Tochter erhebt. Obwohl sich im Verlauf des gesamten Sorgerechtsverfahren noch keine objektiven Tatsachen haben finden lassen, die diesen Vorwurf erhärten würden, geht das Gericht - wie offensichtlich auch der Antragsgegner - nicht davon aus, daE3 die Antragstellerin diesen Vorwurf wider besseres Wissens erhebt. Die Antragstellerin hat Äußerungen von Anna eine bestimmte Bedeutung beigemessen und wurde darin offensichtlich von einer Betreuungseinrichtung für sexuell missbrauchte Mädchen - der KOBRA - unterstützt. Aus einem nachvollziehbaren Fürsorgebedürfnis hatte sie diese Vorwürfe während des Verfahrens aufrechterhalten.

Die Gruppe KOBRA, die mi43brauchten Mädchen (Kindern) parteiische Hilfestellung in Missbrauchsfällen geben will, besteht offensichtlich auf einem absoluten Schutz des Vertrauensverhältnisses Kind-Therapeut. Dieses Vertrauensverhältnis setzt diese Organisation vor das Interesse des Staates und der Eltern, erhobene Vorwürfe in gerichtlichen Verfahren zu klären. Demzufolge wurden von dieser Seite keinerlei eindeutig und überprüfbare Informationen an das Familiengericht herangetragen, auch nicht über die Antragstellerin oder das Jugendamt.

Dem Familiengericht obliegt es nicht, allgemein zu Sinn und Zweck der Therapieform von KOBRA Stellung zu nehmen. Dies hat Prof. Dr. Lempp in seinem Zusatzgutachten ausführlich getan. 

Der Therapieansatz von KOBRA erscheint jedoch bei derart offenen und vagen Anzeichen von einem Missbrauch zumindest problematisch. Es stellt nämlich für einen "unschuldigen" Vater eine erhebliche Belastung dar, vom Kontakt mit den Kindern ausgeschlossen zu sein und gleichzeitig in die Therapie nicht aktiv mit einbezogen zu sein. In derartigen Fällen erscheint die familienbezogene Therapie anderer Betreuungseinrichtungen vorzugswürdig.

Der Therapieansatz von KOBRA mag in solchen Fällen sinnvoller sein, in denen beide Elternteile gegen das Kind zusammenhalten und den geäu~3erten Vorwurf unterdrücken oder wo der Missbrauch vom Kind geschildert wird und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit dieser Angaben besteht. Aber auch dann wäre die Information der staatlicherseits mit dem Fall befaßten Stellen wünschenswert.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass für das Familiengericht keine Umstände ersichtlich sind, die darauf schließen ließen, der Antragsgegner habe Anna mi~3braucht. Demzufolge besteht auch kein Grund, den Vater vom Umgang mit den Kindern auszuschließen.

Eine Sorgerechtsungeeignetheit der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie dem Antragsgegner das vereinbarte betreute Umgangsrecht nicht im Umfang der beiderseitigen Absprachen eingeräumt hat und daI3 die Antragstellerin die Schulpflicht der Kinder eigenwillig interprätiert hat. Es soll an dieser Stelle nochmals mit Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, daE3 diese Verhaltensweise nicht akzeptiert werden können. Sie erscheinen subjektiv nachvollziehbar, da die Antragstellerin befürchtet, der Antragsgegner könnte ihr die Kinder nochmals entziehen. Eine derartige Gefahr sieht das Familiengericht nicht. Zwar hat sich der Antragsgegner durch die Entziehung der Kinder Anfang Juli letzten Jahres nicht rechtstreu verhalten. Diesbezüglich wurde eine Strafverfahren durchgeführt und der Antragsgegner in erster Instanz (nicht rechtskräftig) verurteilt. Der Antragsgegner hat andererseits durch seine Rückkehr mit den Kindern zu erkennen gegeben, daF3 er seine Vorstellungen in Bezug auf das Sorgerecht für die Kinder künftig in den rechtlich vorgeschriebenen Verfahren verwirklichen will. Der Antragsgegner wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.1992 und 16.02.1993 auch eindringlich darauf hingewiesen, da~3 eine Wiederholung eines derartigen Verhaltens auch der Ausübung eines Umgangsrechts entgegenstehen kann. Indes hat der Antragsgegner durch sein besonnenes Verhalten nach Rückgabe der Kinder keinen AnlaI3 mehr zu Befürchtungen gegeben, er werden die Kinder nochmals widerrechtlich dem anderen Elternteil entziehen.

Seit die Kinder Anna und Maria nunmehr eine staatliche Schule besuchen und eine räumliche Trennung der Parteien vorgenommen wurde, ist auch davon auszugehen, daI3 die Antragstellerin der Schulpflicht in Bezug auf diesen beiden Kinder ohne Einschränkungen nachkommt. *

Aus dem Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin habe die eheliche Wohnung zweimal im chaotischen Zustand verlassen, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, es bestehe eine Gesundheitsgefahr oder eine Gefahr für das Erlernen der sozialen Komponente "Ordnungen" für die Kinder. Zur Anhörung erschienen die Kinder im fröhlichen und gepflegten Zustand. Sie waren lebhaft. Ihr Verhalten war alterstypisch. Sie machten nicht den Eindruck, da~ sie von der Mutter in irgend einer weise vernachlässigt worden seien.

Da die Antragstellerin die eheliche Wohnung offensichtlich schon vor Weihnachten verlassen hatte, entsteht vielmehr der Eindruck, da~ sie die Ehewohnung aufgegeben hat, ohne sich ausreichend um deren weiteres Schicksal zu kümmern. Dies erscheint allenfalls insofern bedenklich, als sie noch im August letzten Jahres die dringliche Zuweisung gerader dieser Wohnung im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzte.


Nach Abwägung aller Umstände bleibt festzustellen, dass beide Parteien zur Ausübung des Sorgerechts geeignet sind. Da die Bindungen der Kinder zur Mutter - wie sich aus dem Sachverständigen-Gutachten Lempp ergibt - enger sind, ist die elterliche Sorge auf die Antragstellerin zu übertragen. Gegen die Sorgerechtseignung der Mutter bestehen keine durchgreifenden Einwände aus Sicht des Kindeswohls. Für ein Verbleiben bei der Mutter spricht auch die Kontinuität bezüglich der Hauptbezugsperson.

Ein Rechtschutzbedürfnis für die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung wegen Sorgerecht besteht nicht mehr, nachdem eine Entscheidung nach § 1672 BGB im Verfahren 13 F 67/92 ergangen ist.

 

IV. Umgangsrecht:

Dem Antragsgegner steht gemäß § 1634 BGB ein Recht zum persönlichen Umgang mit den Kindern zu. Diesem Umfang ist aus Ziffer 4 des Urteilstenors ersichtlich. Dieses Umgangsrecht ist Ausfluß des nach wie vor bestehenden Elternrechts des Antragsgegners.

Eine Einschränkung dieses Umgangsrecht in der Form, da~ es nur bei Anwesenheit dritter Personen (z. B. Kinderschutzbund) oder ohne Übernachtung ausgeübt werden kann, hält das Gericht nicht mehr für erforderlich.

Bei den Ausführungen zur elterlichen Sorge wurde bereits dargelegt, dass das Gericht keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin hat, der Antragsgegner habe die älteste Tochter missbraucht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, da~ der Antragsgegner nochmals versuchen wird, die Kinder der künftig allein sorgeberechtigten Antragstellerin zu entziehen. Ab Rückgabe der Kinder hat sich der Antragsgegner rechtstreu verhalten. Der Umstand, da~ der Antragsgegner niederländischer Staatsbürger ist, kann nicht als Indiz für eine Absicht gelten, die Kinder ins Ausland zu bringen, zumal sowohl Bundesrepublik als auch die Niederlande Mitglieder der europäischen Gemeinschaft und Unterzeichner Staaten verschiedener Rückführungsabkommen in Bezug auf den für die Kinder sind.

Ein Umgangsrecht, das sich über mehr als einen Tag am Stück zieht, erscheint aufgrund der räumlichen Entfernung der Parteien (mindestens 2 Autostunden) geboten. Diese lange Fahrstrecke führt andererseits aber auch dazu, da~ der Antragsgegner zur Vermeidung unnötiger Belastungen der Kinder diese nur an einem Wochenende im Monat zu sich nehmen kann.

Mit zunehmendem Alter der Kinder wird eine zeitliche Ausdehnung des Umgangsrechts oder an ein häufigeres Umgangsrecht des Antragsgegners zu denken sein.


Taxis
Richter am Amtsgericht Ausgefertigt
Böblingen, den 25.2.93




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