Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
2.11.94
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Alteck,
wie Ihnen bereits am 31.10.94 mitgeteilt wurde, sieht sich das Gericht ohne Vorakten nicht in der Lage, in der Sache zu entscheiden. Fürsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass einstweilige Anordnungen ohne Hauptantrag nicht zulässig sind. Im übrigen ist der Ihrem Schreiben vom 14.11.94 beigefügte Antrag nicht unterschrieben. Es könnte auch sein, dass dafür nicht das Familiengericht Freiburg, sondern das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht
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